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solcher sich bei der Mühle selbst zeigt, so ist jeder Müller verbunden, so viele
Vorflutsschützen zu ziehen, als solches der Anwachs des Wassers erfordert, doch
so, daß er niemalen über den Mark= oder Mahlpfahl spanmet, bis alle Schutz-
bretter zu der Vorflut gezogen sind, und muß er kein Schutzbrett stehen lassen,
bei einer fiskalischen Strafe von 30 Talern in jedem Kontraventionsfall und
Ersetzung alles dadurch erweislich verursachten Schadens und falls er die Strafe
zu erlegen oder den Schaden zu ersetzen nicht vermögend ist, so soll derselbe
statt dessen mit einer verhältnismäßigen Leibesfstrafe belegt werden.
15. Dolizeiverordnung, betr. Oflanzungen und Wasserbauten am Oder-
strom, vom 30. August 1865. (Amtsbl. S. 340.)
§ 1. Innerhalb des Bettes des Oderflusses dürfen Pflanzungen und
Wasserbauten erst nach eingeholter strompolizeilicher Genehmigung ausgeführt
werden.
8 2. Diese Genehmigung ist bei den mit der Wahrnehmung der Strom-
polizei betrauten königlichen Wasserbaubeamten zu Glogau nachzusuchen.
Als Flußbett im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Grundfläche,
welche der Strom bis zum Austreten aus seinen Ufern bei hohen Wasser-
ständen bedeckt.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die im § 1 getroffene Bestimmung werden,
vorbehaltlich der Wiederbeseitigung der ohne Genehmigung hergestellten
Pflanzungen oder Bauten mit Geldstrafe von 1 bis 10 Talern oder verhältnis-
mäßiger Gefängnisstrafe geahndet.
Liegnitz, den 30. Auguft 1865.
Königliche Regierung.
14. Dolizeiverordnung, betr. den Schutz der Boberdeiche in den Kreisen
Bunzlau und Sprottau, vom 20. Juni 1003. (Amtsbl. S. 208.)
Zum Schutze der Boberdeiche in den Kreisen Bunzlau und Sprottau wird
auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265), des § 24 des Gesetzes über das Deichwesen vom 23. Januar 1848
(Ges.-S. S. 54) sowie der §8§ 136 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. 195) mit Zustimmung des Bezirks-
ausschusses nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1. Das Hüten und Treiben von Vieh, das Reiten, Fahren und Gehen
auf den in der baulichen Unterhaltung des Boberdeichverbandes in den Kreisen
Bunzlau und Sprottau besindlichen Deichen, Banketts und Uferdeckungen ist
ohne Genehmigung des Deichhauptmanns verboten. .
§ 2. Ausgenommen von dem Verbote in § 1 ist der Fußgängerverkehr:
1. Im Kreise Bunzlau auf den Deichstrecken
a) vom Grundstücke Haus Nr. 36 in Kromnitz bis zu dem in nördlicher
Richtung gelegenen Grundstück Haus Nr. 48,
b) von der Kittlitztrebener Brücke bis zur Altoelser Brücke,
24c) von dem Dorfe Altoels bis zu dem Beginn der Rustikalgrundstücke der
Gemeinde Baudendorf,
zu b und c finden die Ausnahmen nur für den Kirchengängerverkehr statt;
2. im Kreise Sprottau auf den Deichstrecken
a) auf dem rechten Boberufer von der Zellstofffabrik Ober-Leschen am so-
genannten Untergraben entlang bis zur Einmündung des Untergrabens
in den Bober nur für den Kirchgängerverkehr.