Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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16. Holizeiverordnung, betr. den Schutz der Oderdeiche, vom 30. Juni 
1857. (Amtsbl. S. 270.) 
I. (Abschnitt I ist ersetzt durch das Gesetz vom 1. April 1880). 
b II. Mit einer Geldbuße von 10 Silbergroschen bis zu 10 Talern wird 
eftraft: 
1. wer unbefugt, außerhalb des Fußweges auf der Mitte der Deichkrone, 
die Ränder derselben, die zu den Deichen gehörigen Banketts, namentlich aber 
die Deichböschungen, Deckwerke und Pflanzungen betritt; 
2. wer unbefugt auf den Deichen, deren Banketts und deren Deckwerken 
Vieh führt, treibt oder herumtreten läßt, sowie auf solchen Anlagen unbefugt 
reitet oder mit Wagen oder Schubkarren fährt; 
3. wer unbefugt den Deichkörper und die zugehörigen Deckwerke als Ab- 
lagerungsplatz, zum Bleichen oder Trocknen ausgelegter Leinwandwäsche oder 
dergleichen, oder auf ähnliche Art benutzt; 
4. wer die Deiche und Haupigräben und ihre Zubehörungen, namentlich 
aber den Deichkörper selbst, das Bankett, die Schleusen und Durchlässe, die 
Pflanzungen am Deichfuße, an den Böschungen und Auf= und Abfahrten, die 
Deichpegel und Wasserstandsmarken, die Bord= und Stationssteine und Stations- 
pfähle, Warnungstafeln, Barrieren und Wachthäuser, die aufgestellten Bau- 
und Verteidigungsmaterialien, als Faschinen, Steinhaufen, Bretter, Stangen, 
Buhnenpfähle und dergl., die Bau= und Verteidigungsutensilien, die Graben- 
böschungen, die Grabenschleusen und Brücken in irgend einer Weise beschädigt;: 
5. wer die Hauptgräben behufs der Durchfahrt mit Faschinen zuwirft, 
oder sonst in irgend einer Weise die Vorflut hemmt: 
6. wer unbefugt die Deich= und Grabenschleusen und die Deichbarrieren 
öffnet oder schließt; 
7. wer unbefugt das auf den Deichanlagen, Deckwerken, in den Pflanzungen 
und an den Gräben des Verbandes wachsende Gras oder sonstige Viehfutter 
abschneidet oder abrupft; 
8. wer unbefugt den zur Deichverteidigung bestimmten oder verwendeten 
Dünger aufsammelt; 
9. wer die Vorschriften der §§ 19 und 20 der allgemeinen Deichstatuts- 
bestimmungen vom 14. November 1853 (Ges.-S. S. 940) verletzt, wonach: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches und Deichbankettes auf 
eine Breite von 8 Fuß vom Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, 
sondern nur als Gräserei benutzt, auch das Vorland eine Rute breit vor- 
längs des Deichfußes nicht geackert, oder sonst von der Rasendecke nicht 
entblößt werden darf, 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreiches innerhalb 20 Ruten vom 
inneren Fuße des Deiches ab nicht angelegt, auch Fundamente zu neuen 
Esbühen innerhalb 5 Ruten vom Deiche nicht eingegraben werden 
en, 
e) die Borde der unter der Schau des Verbandes stehenden Hauptgräben 
aus Fuß Breite unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben 
müssen, 
d) innerhalb 3 Fuß von jedem solchen Grabenborde Bäume und Hecken 
nicht gepflanzt oder geduldet werden dürfen, 
e) der Auswurf aus den Hauptgräben bei deren Räumung von den Eigen- 
tümern der anliegenden Grundstücke binnen 4 Wochen nach der Näumung 
resp. nach der Ernte oder binnen der von dem Deichhauptmann aus be-
	        
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