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sonderen Gründen bestimmten Frift bis auf eine Rute Entfernung vom
Graben fortgeschafft werden muß,
f) Binnenverwaltungen und Quelldämme ohne Genehmigung des Deich-
hauptmannes nicht angelegt oder verändert werden dürfen.
10. Ingleichen, wer die diesfälligen (litt. a bis f) besonderen Bestimmungen
des Spezialstatutes des betreffenden Deichverbandes verletzt.
III. 1. Alle Fälle der oben erwähnten Zuwiderhandlungen und Unter-
lassungen, wenn sie durch die begleitenden Umstände den Tatbestand eines Ver-
gehens oder Verbrechens darstellen, werden mit den strengeren Strafen des
Strafgesetzbuches geahndet, insbesondere mit der Strafe der Vermögens-
beschädigung, wenn eine Beschädigung vorsätzlich und rechtswidrig verübt ist,
oder mit den Strafen der gemeingefährlichen Beschädigung, wenn die Zuwider-
handlungen mit gemeiner Gefahr verbunden sind, und mit den Strafen des
Diebstahls, wenn die Wegnahme eines dem Verbande resp. Deicheigentümer
gehörigen Gegenstandes in gewinnsüchtiger Absicht stattgefunden hat.
2. In allen oben mit Geldstrafen bedrohten Kontraventionsfällen tritt
verhältnismäßige Gefängnisstrafe 1) nach § 18 des Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 an die Stelle der Geldstrafe, wenn der Be-
strafte vermögenslos ist.
3. In den oben sub II gedachten Fällen ist der Bestrafte neben der
Geld= oder Gefängnisstrafe?) zum Ersatz des verursachten Schadens bzw. zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet.
4. Den Fußgängern ist zwar im allgemeinen gestattet, sich eines Fußweges
auf der Mitte der Deichkrone zu bedienen, jedoch kann der Deichhauptmann
unter Umständen für einzelne durch Tafeln zu bezeichnende Deichstrecken auch
diese Art des Betretens des Deiches verbieten und unter das Strafverbot
sub II Nr. 1 stellen.
5. Ausnahmsweise kann aber auch durch den Deichhauptmann
a) als Ausnahme von dem Verbote sub II, Nr. 1 die Benutzung des Deich-
bankettes zum Fußwege,
b) als Ausnahme von dem Verbote sub II, Nr. 2 für einzelne, dazu geeignete
Strecken das Fahren mit Wagen und Schiebkarren, das Reiten, das
Führen und Treiben von Vieh auf der Krone des Deiches oder Bankettes
gestattet werden und zwar allgemein, soweit die betreffenden Deichstrecken
durch Tafeln als solche besonders ausgezeichnet find, oder einzelnen
Dominien, Gemeinden oder Persönlichkeiten, welche in diesem Falle einer
schriftlichen, die Benutzungsbedingungen näher feststellenden Legitimation
des Deichhauptmanns bedürfen.
IV. Vorstehende Bestimmungen mit Ausnahme der Nr. 9 und 10 sub II
und Nr. 4 und 5 sub III, finden auch auf die Oderdeiche und die dazu ge-
hörigen Anlagen außerhalb eines Deichverbandes Anwendung.
V. Bei Uebertretungen gegen vorstehende Polizeiverordnung steht inner-
halb der durch landesherrlich bestätigtes Statut konstituierten Deichverbände
nach § 29 der allgemeinen Deichstatutsbestimmungen vom 14. November 1853
dem Deichhauptmann, und außerhalb derselben der betreffenden Ortspolizei-
behörde die Befugnis zur vorläufigen Straffestsetzung bis 5 Taler Geldftrafe
oder dreitägigem Gefängnis?) nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852 zu.
Liegnitz, den 30. Juni 1857.
Königliche Regierung.
½i Jetzt Haftstrafe.
2) Haftstrafe.