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vormals Sächsischen Landesteile für alle Kreise des diesseitigen Regierungs-
bezirks noch heute in Kraft bestehende Vorschrift in § 7 a. E. des Schlesischen
Vorflutsedikts vom 20. Dezember 1746 des Inhalts: „daß an den Borden
oder Ufern der Flüsse und Hauptgräben das befindliche Holz und Strauch, als
durch dessen abfallendes Laub und einhangende Aeste der Abfluß des Wassers
gehemmt wird — und zwar bei denen Flüssen 6 und bei denen Hauptgräben
3 Ellen weit — so viel möglich nach und nach davon weggehauen, ausgerottet
und fortgeschafft, bei denen neu zu machenden Gräben aber keine Bäume als
nach obiger Distanz von denen Ufern angesetzt werden sollen,“ wird seitens der
Ortspolizeibehörden fortan zur Durchführung gebracht und in Gemäßbeit der
Bestimmungen im 8§ 10 des Vorflutgesetzes vom 15. November 1811, sowie im
§ 7 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843
darauf gehalten werden, daß die Flüsse, Bäche und Vorflutgräben im dies-
seitigen Regierungsbezirk in regelmäßigen Zwischenräumen soweit geräumt bzw.
ausgekrautet werden, als dies im Interesse der Vorflut erforderlich ist.
Anpflanzungen, Buhnen= und andere Wasserbauten zu dem Zwecke An-
spülungen zu befördern, find nach den §8§ 237 bis 241 des Allgemeinen Land-
rechts, Teil I Titel 9, auch in Verbindung mit 88 61 bis 63 a. a. O. Teil II
Titel 15 an öffentlichen, d. h. an schiffbaren Flüssen untersagt und werden,
sofern durch dieselben das Vorfluts= oder das Schiffahrtsinteresse beeinträchtigt
werden sollte, auch fernerhin nicht geduldet werden.
Indem ich die vorstehend erwähnten gesetzlichen Vorschriften hiermit in
Erinnerung bringe, richte ich zugleich an alle Beteiligten in ihrem eigenen
Interesse die Mahnung, durch gewissenhafte Beobachtung dieser Vorschriften
und durch rechtzeitige Anzeige etwaiger Uebertretungen derselben auch ihrerseits
dazu beizutragen, daß die Gefahren, welche bei Hochwasser den Bewohnern
des Ueberschwemmungsgebietes, insbesondere der Gebirgsflüsse drohen, möglichst
vermindert werden.
Liegnitz, den 28. Mai 1890.
Der Regierungspräsident.
18. Dolizeiverordnung für die Bartsch und ihre Suflüsse, vom
21. Dezember 1861. (Amtsbl. 1862 S. 9.)
18 a. Dolizeiverordnung zum Schutz der zur Bartsch führenden Land-
gräben, vom 24. Movember 1865. (Amtsbl. S. 252.)
10. Schauordnung für den Ochelfluß, vom 12. September 18901.
(Amtsbl. S. 300.)
10 a. Dolizeiverordnung, betr. die Räumung und Instandhaltung des
Ochelflusses von Deutsch-Wartenberg bis zur Mündung in die Oder,
vom 12. September 1891. (Amtsbl. S. 311.)
20. Schauordnung für den Lauf der Spree innerhalb der Kreise
Rothenburg und Hoverswerda, vom 10. Oktober 1891.
20 a Dolizeiverordnung, betr. die Räumung und Instandhaltung der Spree
in den lreisen Rothenburg und Doverswerda, vom 10. Oktober 1801l.