Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Abteilung XII. 
Torst-, Jagd- und TLandwirtschaftspoltzei. 
I. Forstpolizei. 
I. Dolizeiverordnung, zur Ausführung des Feld= und Forstpolizeigesetzes, 
vom 22. Tovember 1882. (Amtsbl. S. 291.) 
A. Feld- und Forstpolizei. 
Gemeinsame Hutung. 
§ 1. Soweit auf einem Hutungsrevier einer Mehrheit von Berechtigten 
aus der nämlichen Gemeinde das Hutungsrecht zusteht, darf das Bieh nicht 
einzeln zur Hutung geschickt, muß vielmehr durch einen gemeinschaftlichen Hirten 
oder von den Hirten der einzelnen Berechtigten in einer gemeinschaftlichen Herde 
vorgetrieben und gehütet werden, sofern nicht einem Berechtigten das Einzelhüten 
herkömmlich oder vermöge besonderer Rechtstitel zusteht. 
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Mark oder mit 
Haft bestraft. 
Wo besondere örtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse für alle oder einzelne 
Berechtigte Abweichungen von der Vorschrift des al. 1 erforderlich machen, 
können dieselben durch Lokalordnungen, in welchen zugleich die nötigen Sicher- 
heitsmaßregeln festzusetzen sind, gestattet werden. (Siehe § 2.) 
err Iuwiderhandlungen gegen solche Lokalordnungen unterliegen derselben 
Strafe. 
§ 2. Lokalordnungen im Sinne des § 1 können nach Anhörung der Be- 
teiligten von der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der für den Erlaß von 
Polizeiverordnungen geltenden gesetzlichen Vorschriften erlassen werden. 
Vorhut — Nachhut. 
§ 3. Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hutung unter- 
liegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohn- 
heiten nicht ein anderes festgestellt ist, die Vorhut nur bis zum 1. April, die 
Nachhut auf Fettweiden nicht vor dem 1. Oktober, auf Wiesen dagegen erst nach 
völlig beendigter Heuernte, und auf zwei= und mehrschnittigen Wiesen nicht vor 
beendigter Grummeternte statt. 
Diese Termine können, wo ein Bedürfnis dazu obwaltet, durch Lokal- 
ordnung (§ 2) abgeändert werden. 
  
  
Durchbrüchige und neue Wiesen. 
§ 4. Nasse durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten, neugebaute 
oder umgebaute Wiesen während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der 
Anlage mit fremder Hutung verschont werden, die Schonung auch in der 
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Lieguitz. Bd. II. Teil II. —u#
	        
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