— 244 —
schrecken und Feldmäuse zu treffen, wenn durch das Auftreten dieser Tiere ein
erheblicher Schaden für die Feldfrüchte bzw. für die Bäume zu besorgen ist.
2. Die Kreislandräte haben zu bestimmen, wenn der Fall einer zwangs-
weisen Vertilgung dieser Tiere vorliegt, und die Gemeinde= resp. Gutsvorsteher
mit näherer Anweisung zu versehen, sowie mit der Aufsicht zu beauftragen.
Eine solche Bestimmung kann für einzelne oder mehrere Feldmarken oder
für den ganzen Kreis erfolgen, sich aber auch auf einzelne Teile einer Feldmark
beschränken. Diese ist in allen Fällen sowohl durch das Kreisblatt, wie in den
beteiligten Gemeinde= und Gutsbezirken auf die für die Verkündigung orts-
polizeilicher Verordnungen vorgeschriebene ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3. Die Vertilgung der Engerlinge erfolgt durch Sammeln und Töten
derselben. Das Aufsammeln haben die Grundstücksbesitzer rücksichtlich ihrer mit
dem Pfluge oder Spaten kultivierten Grundstücke bei Gelegenheit des Pflügens
oder Grabens zu bewirken und dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Graben
beschäftigten Arbeiter dazu Gefäße erhalten und den Pflügern besondere Auf-
sammler folgen. Die diesfällige Aufsicht hierüber liegt den Gemeinde-= bzw.
Gutsvorstehern ob.
4. Die Vertilgung der Maikäfer und Heuschrecken erfolgt gleichfalls durch
Sammeln und Töten derselben.
5. Soweit es sich um Leistungen der Guts= und Gemeindevorsteher selbst
handelt, bleibt die Festsetzung und Aufsicht den Amtsvorstehern ev., falls auch
diese beteiligt sind, den Landräten vorbehalten.
6. Grundstücksbesitzer, welche den infolge dieser Verordnung ergehenden
Anweisungen nicht genügen, verfallen der Bestrafung zufolge § 34 des Feld= und
Forstpolizeigesetzes (150 Mark).
Raupen.
§ 17. a) Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Obst-
bäumen und wilden Bäumen und Hecken ist verpflichtet, alljährlich das Abraupen
derselben bis Ende März genügend zu besorgen.
b) Um sich der Befolgung dieser Vorschrift zu vergewissern, haben in den
Städten die Magistrate, auf dem Lande aber die Gemeinde= und Gutsvorsteher
durch ihre Beamten oder sonst geeignete Personen in den ersten Tagen des
Monats April alle Gärten und Alleen, soweit sie es für notwendig erachten,
darauf hin revidieren zu lassen.
Jc) Die Unterlassung des Raupens wird nach § 368, 2 des Str.-G.-B. für
das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 bestraft (60 Mark oder 14 Tage Haft).
Kaninchen.
§ 18. Jeder Grundbefitzer ist verpflichtet, Kaninchen, falls sie dem Garten-
bau und der Landwirtschaft erheblichen Schaden zufügen, auf Anordnung des
Landrats und in den, einen eigenen Kreis bildenden Städten der Polizeibehörde
zu vertilgen.
Wer hiergegen verstößt, wird nach Maßgabe des § 34 des Feld= und
guritinzsgeseßen vom 1. April 1880 bis 150 Mark oder entsprechender Haft
bestraft.
Ausrottung schädlicher Pflanzen.
§ 19. Der gleichen Strafe unterliegt, wer den durch Uebertragung des
Rostpilzes auf angrenzende Getreidefelder schädlichen Berberitzenstrauch
(Berberis vulgaris) in geringerer Entfernung als 100 m von Ackergrundstücken
auf seinem Grund und Boden pflanzt oder auch nur duldet, oder es unterläßt,
die Kleeseide, die Wucherblume und Disteln von seinen Grundstücken zu vertilgen.