Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Brennen der Bodendecke. 
8 20. Wer auf eigenem Grund und Boden eine Waldfläche brennen, 
liegende oder zusammengebrachte Bodendecken abbrennen will, muß die Polizei- 
verwaltungen der im Umkreise einer Meile belegenen Ortschaften benachrichtigen 
und den von der Ortspolizeiverwaltung angeordneten Sicherheitsmaßregeln 
Folge leisten. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der im § 46 des Feld= und Forstpolizei- 
gesetzes vorgesehenen Strafe (10 bis 150 Mark). 
Brennen von Torfmooren, Heidekraut, Bülten usw. 
§ 21. Wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter, auch selbst an 
nicht gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden, oder in an und für sich 
nicht gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen, Torfmooren, 
Heidekraut oder Bülten anbrennen will, hat, abgesehen von der erforderlichen 
vorgängigen Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, zuvor um die anzuzündende 
Fläche in der Tiefe der brennbaren Schicht einen entsprechend breiten Graben 
überall da zu ziehen, wo diese Fläche irgend einen Anschluß an anderweitig 
vorhandene gleichartige Brennstoffe, Gras oder Gestrüpp hat. 
Zuwiderhandelnde verfallen der Strafe des § 32 des Feld-- und Forst- 
polizeigesetzes vom 1. April 1880 (150 Mark oder Haft). 
Legitimationszeichen. 
§ 22. Wer auf Forstgrundstücken over Torfmooren als Dienstbarkeits- 
oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter die Gegenstände der Berechtigung, 
z. B. Weidennutzung, Mast, Gräserei, Raff= und Leseholz, Streu, Laub, Rode- 
stöße, Kien, Harz, Zapfen, Eicheln, Buchecker, grünes Moos, Kräuter, Beeren, 
Pilze, Erz, Moor, sich aneignen will, muß sich zuvor von der Forstverwaltung 
oder von dem Grundeigentümer einen Legitimationsschein ausstellen und die zu 
nutzenden Forst= oder sonstigen Flächen und Gegenstände überweisen lassen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterliegen dem § 40 des 
Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (100 Mark oder Haft). 
Verschiedene Uebertretungen. 
§ 23. Der Strafe des § 40 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 
1. April 1880 unterliegt, wer bei Ausübung einer dergleichen Berechtigung 
1. diese durch Anwendung herkömmlich dazu nicht erlaubter Werkzeuge 
oder Transportmittel, sei es in= oder außerhalb des der Berechtigung unter- 
liegenden Terrains, oder durch Zuhilfenahme fremder, d. i. nicht zu seinem 
Hausstande gehöriger Personen oder durch Heimbringung und weitere Fort- 
schaffung der Produkte an anderen, als den für die Ausübung der Berechtigung 
festgesetzten Tagen oder zur Nachtzeit, oder nicht an demselben Tage, an dem 
die Produkte gesammelt find, oder welcher dieselbe in der Wahl der Produkte 
überschreitet; 
2. den bei der Bewilligung ihm schriftlich erteilten, besonderen Vorschriften 
zuwiderhandelt; 
3. sich den von den Aufsichtsbeamten getroffenen Anordnungen nicht fügt; 
4. sein Legitimationszeichen an andere abgibt; 
5. unbefugter Weise das entnommene Gras im Walde dörrt; 
6. seine Nutzung an anderen als den dazu angewiesenen Orten ausübt; 
7. oder mit erlaubten oder unerlaubten Werkzeugen aus Fahrläsfigkeit usw. 
junge Holzpflanzen abschneidet oder beschädigt.
	        
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