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Sammeln von Kräutern, Beeren, Pilzen.
24. Wer ohne eine darauf gerichtete Berechtigung Kräuter, Beeren oher
Pilze im Walde sammeln will, bedarf dazu der schriftlichen Erlaubnis des
Waldeigentümers bzw. der Forstverwaltung. Wer ohne die schriftliche Er-
laubnis beim Sammeln betroffen wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu
10 Mark oder Haft bestraft.
Schleifen von Langhölzern.
§ 25. Wer in Waldungen und zwar auf den Wegen oder innerhalb der
Schonungen Langhölzer auf bloßen Vorderwagen unbefugter Weise schleift oder
auf der Schiene vorschriftswidrig hemmt, wird mit einer Geldstrafe von 3 bis
30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Transport von Holz.
§ 26. 1. Wer rohes Holz irgend einer Art, insbesondere auch grüne
Hölzer oder junge Baumstämme, verfährt, sei es nach Städten oder außerhalb
derselben, muß ein Attest des königlichen Forstbeamten (Oberförsters) oder der
Privatforstverwaltung oder des Guts= oder Gemeindevorstehers derjenigen
Feldmark, aus welcher das Holz stammt, über den rechtmäßigen Erwerb des-
selben bei sich führen.
Privatatteste müssen durch Beidrückung des Ortspolizeifiegels beglaubigt sein.
2. Wer ohne solches Attest bei dem Transport von Holz betroffen wird
und sich auch nicht auf der Stelle als Eigentümer desselben oder als Beauf-
tragter des Eigentümers anderweit ausweisen kann, unterliegt — abgesehen von
etwaiger Bestrafung nach dem Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 — für
jeden Uebertretungsfall, mag übrigens der Ausweis nachträglich geführt werden
oder nicht und die Strafe der Entwendung eintreten oder nicht, den im § 43
des Feld- und Forstpolizeigesetzese vom 1. April 1880 vorgesehenen Strafen
(50 Mark oder Haft).
3. Derselben Strafe unterliegt, wer das verkaufte oder frei verabreichte
Holz oder Torf oder ein anderes Waldprodukt zu dem bestimmten Abfuhr-
termine nicht abfährt, oder bei Hochwasser Holz ohne besondere Erlaubnis im
Kahne oder auf nicht dazu angewiesenen Wegen oder zur Nachtzeit abfährt.
Beschädigung der Ufer und Bäume durch Schiffer.
§27. Mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft wird bestraft der Schiffer,
welcher — außer in Notfällen bei Hochwasser — die Anker der Oderkähne un-
befugt in die an Forsten grenzenden Ufer einwirft oder die Oderkähne an
Bäume anbindet.
B. Jugdpolizei.
Transport von Wildpret.
§ 28. 1. Wer Wildpret transportiert, muß ein Attest eines Königlichen
Forstbeamten (Oberförsters) oder der Privatforstverwaltung oder des Jagd-
berechtigten über den Ursprung und rechtmäßigen Erwerb bei sich führen. Die
Atteste müssen Ort und Datum des Erlegens und Namen des Jagdberechtigten,
sowie Anzahl und Gattung des Wildes enthalten. Privatatteste müssen durch
Beidrückung eines öffentlichen Siegels beglaubigt sein.
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit einer Geld-
strafe von 1 bis 30 Mark bestraft.
3. Die vorgezeigten und in Ordnung befundenen Legitimationsatteste find
durch den kontrollierenden Beamten mit seinem Visum und Datum zu versehen.