— 247 —
Ver kauf von Wild während der Schonzeit.
§ 29. a) Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit:
1. des weiblichen Not= und Damwildes (1. Februar bis 15. Oktober) un-
zerlegtes männliches oder weibliches Rot= oder Damwild,
2. des weiblichen Rehwildes (15. Dezember bis 15. Oktober) unzerlegtes
männliches oder weibliches Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit
Sicherheit erkennbar ist, versendet, verkauft, zum Verkaufe umherträgt, auf
Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt oder feilbietet,
oder den Verkauf vermittelt, oder aber selbst kauft, verfällt in eine Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder in entsprechende Haftstrafe.
b) Die Vorschrift ad a findet keine Anwendung auf das seitens der zu-
ständigen Behörde in Beschlag genommene und auf dasjenige Wild, von
welchem durch ein Attest der Ortspolizeibehörde nachgewiesen wird (6 7 al. 2
des Ges. vom 26. Februar 1870), daß dasselbe in den Ausnahmefällen erlegt
ist, in welchen zum Schutze gegen Wildschaden die gesetzliche Befugnis zum
Schießen von Wild auch während der Schonzeit von der zustehenden Behörde
erteilt ist (6 3 des Ges. vom 26. Februar 1870).
Herumlaufen von Hunden.
§ 30. Wer auf fremdem Jagdreviere weiter als 100 m von seiner
Wohnung entfernt seinen Hund unbeaufsichtigt umherlaufen läßt, verfällt in eine
Strafe von 1 bis 30 Mark.
Liegnitz, den 22. November 18382.
Der Königliche Regierungspräfident.
2. Regulativ über die zur Bestrafung des Forstdiebstahls zur An-
wendung kommenden Forst= und Gemeindearbeiten, vom 15. Movember
1880. (Amtsbl. S. 476.)
Nach § 14 des Gesetzes vom 15. April 1878 (Ges.-S. S. 222), den Forst-
diebstahl betreffend, kann an Stelle der im Falle des Unvermögens zur Be-
zahlung der Geldbuße erkannten Gefängnisstrafe (§8 13, 34), während der für
dieselbe bestimmten Dauer der Verurteilte, auch ohne in eine Gefangenenanstalt
eingeschlossen zu werden, zu Forst= und Gemeindearbeiten, welche seinen Fähig-
keiten und Verhältnissen angemessen find, angehalten werden.
Die von uns erlassenen näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden
Arbeiten bringen wir zur Nachachtung für die betreffenden Behörden und
Privatpersonen unter Aufhebung des Regulativs vom 15. April 1854 und der
Verordnung vom 7. April 1862 hiermit zur Kenntnis. .
§ 1. Will und kann der Waldeigentümer die Strafarbeit zu seinen Vor-
teilen verwenden, was in den königlichen Forsten in der Regel geschehen soll,
so muß er oder sein Vertreter, in königlichen Revieren der Revierverwalter, so
schleunig als möglich, spätestens binnen 4 Wochen, vom Empfange der Benach-
richtigung über Uneinziehbarkeit der Geldstrafe ab gerechnet, den Sträfling zur
Strafarbeit bestellen.
§ 2. Behufs Bestellung der Sträflinge trägt der Waldeigentümer oder
sein Vertreter, in königlichen Revieren der Revierverwalter, in die betreffende
Kolonne der für jede Ortschaft, in welcher die Sträflinge wohnen, besonders
angefertigten Forststraflisten die Bestimmung ein, zu welcher Stelle, Zeit und
Arbeit, sowie mit welchen Gerätschaften die Sträflinge sich einfinden sollen.
Die Forststraflisten sendet der Waldeigentümer oder Forstbeamte an die
betreffende Polizeibehörde mit der Aufforderung, die darin benannten Sträflinge
zur pünktlichen Einstellung unter der Verwarnung anzuweisen, daß gegen die