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ohne begründete Entschuldigung Ausbleibenden sofort die Gefängnisstrafe voll-
streckt werden würde.
§ 3. Die Ortspolizeibehörden bescheinigen hierauf in der entsprechenden
Kolonne der Strafliste, daß die Anweisung über Gestellung zur Arbeit — nach
8 2 dieses Regulatios — erfolgt ist und senden die mit diesen Bescheinigungen
versehene Strafliste dem Waldeigentümer oder Forstbeamten binnen 8 Tagen zurück.
Gegen diejenigen Ortsbehörden, welche hierin säumig find, werden auf er-
folgte Anzeige Ordnungsstrafen beantragt werden.
§ 4. Der Waldeigentümer oder Forstbeamte bringt demnächst.
a) die zur Forstarbeit nicht verwendbaren Sträflinge,
b) diejenigen Sträflinge, welche trotz erhaltener Anweisung nicht erschienen
sind, ohne ihr Ausbleiben durch ärztliche oder Krankheitsatteste bei den
Ortspolizeibehörden genügend entschuldigt zu haben, und
J%) diejenigen Sträflinge, welche ungeachtet ihres Erscheinens die Arbeit ver-
weigert haben, oder ohne die erforderlichen Gerätschaften erschienen find,
falls nicht der Waldeigentümer zur Hergabe der letzteren bereit ist, bei dem
zuständigen Gericht behufs Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Anzeige.
§ 5. Zur Erleichterung der Aufsicht, zur Förderung der Ausführung,
sowie zur Vorbeugung jeglicher Willkür sollen von den Sträflingen nur solche
Forst= oder andere Arbeiten gefordert werden, zu welchen keine besondere Kunst-
oder Handwerksfertigkeit gehört.
Der Betrag dieser Arbeiten kann von dem Oberförster nach den am
Schlusse dieses Regulativs nachfolgenden, bei jeder verschiedenen Arbeit an-
gegebenen Sätzen für ein Tagewerk berechnet und in dem Bestellungsverzeich-
nisse für die ganze Dauer der Strafzeit bestimmt werden.
Wird der Sträfling mit der hiernach für die überhaupt erkannte Straf-
dauer berechneten und bestimmten Arbeit durch angestrengte Tätigkeit früher
fertig, so ist derselbe seiner Strafe ledig und zu entlassen.
6. Führen die Sträflinge die Arbeit der erhaltenen Anweisung ungeachtet
schlecht oder böswillig verkehrt aus, oder benehmen sie sich widerspenstig gegen
die auffichtführenden Beamten, so sind der Waldeigentümer, sein Stellvertreter
oder der königliche Forstbeamte befugt, dieselben sofort aus der Arbeit zu ent-
lassen, und zwar sind alsdann dem Sträfling die geleisteten vollen Tagewerke
als Tage verbüßter Strafe in Anrechnung zu bringen, die nur teilweise ge-
leisteten Tagewerke außer Ansatz zu lassen.
Mit dem Inhalte dieses Paragraphen find die Sträflinge bei der Be-
stellung zur Arbeit (6 2 des Regulatios) bekannt zu machen.
§ 7. Vorstehende, mit besonderer Rücksicht auf die königlichen Forsten er-
lassenen Bestimmungen finden auch bei Bestrafung der Holzdiebstähle in
Kommunal- und Privatforsten Anwendung, jedoch muß der Bestohlene im Falle
der Nichteinziehbarkeit der Geldbuße, bevor die anderweitige Vollstreckung der Strafe
begonnen hat, der Behörde, von welcher die Leistung der Arbeiten überwacht wird,
geeignete, zu seinem Vorteil gereichende Arbeiten anweisen (8 34 des Gesetzes).
Auch muß die Bestellung zur Arbeit — § 2 — sowie die Anordnung der-
selben — § 4 — bei städtischen Kommunen durch den Magistrat oder die Orts-
polizeibehörde, bei Privat= oder Gemeindewaldungen aber durch deren Gerichts-
behörde veranlaßt werden.
§ 8. Für ihre Beköstigung während der Strafarbeit haben die Sträflinge
selbst zu sorgen.
Sind sie dazu nach der Bescheinigung der Ortsbehörde durchaus nicht im-
stande, so hängt es von dem Waldeigentümer ab, ob er ihnen nach seiner Wahl
täglich ein Kilogramm Brot oder den Geldwert des letzteren zahlen will; dieser