Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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V. Polizeiverordnung, betr. die Regelung des Löschwesens für das 
platte Land der Provinz Schlesien, vom 26. März 1887. (Amisbl. 
Stück 14, Beilage.) 
8 13. Nach auswäris ist die Feuerlöschhilfe ohne Rücksicht auf Amts- 
und Kreisgrenzen, sowie ohne Rücksicht auf das brennende Objekt (Gebäude, 
Wald usw.) in der Regel nicht weiter als bis auf eine Entfernung bis zu 
I7 ½ Kilometer zu leisten. Ist es zweifelhaft, ob ein ausgebrochenes Feuer 
noch innerhalb dieser Entfernung liegt, oder ob es weiter entfernt ist, so hat die 
Absendung de der Löschhilfe in jedem Falle zu erfolgen. 
Bei Waldbränden treten an Stelle der mitzuführenden Spritzen und Feuereimer: 
Aexte, Schaufeln und Spaten und Rodehauen, mit denen sich die zur Hilfe ge- 
sandte Mannschaft zu versehen hat. 
§ 17. Den Anordnungen des Leiters der Löschanstalten hat jedermann 
Folge zu leisten. 
Dazu bestimmt noch § 360 des Reichsstrafgesetzbuches: 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
10. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not, von der 
Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge 
keinee, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen 
onnte. 
Liegnitz, den 13. März 1906. 
Der Regierungspräsident. 
II. Jagdpolizei. 
I. Dolizeiverordnung, betr. Afterverpachtung von Jagden, vom 
26. April 1805. (Amtsbl. S. 162.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der 8§§ 137, 139 und 140 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
wird für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses verordnet, was folgt: 
§ 1. Der Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 4 des Jagd- 
polizeigesetzes vom 7. März 1850), welcher eine Afterverpachtung der Jagd 
ohne Einwilligung der Gemeindebehörde vornimmt, wird mit einer Geldstrafe 
von mindestens 20 und höchstens 30 Mark oder bei Zahlungsunfähigkeit mit 
verhältnismäßiger Haft bestraft. 
§ 2. Als eine Afterverpachtung im Sinne des § 1 dieser Verordnung 
gilt auch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines gegen Entgelt. 
§ 3. Haben mehrere Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks die 
Afterverpachtung vorgenommen, so hat jeder derselben die Strafe verwirkt. 
Liegnitz, den 26. April 1893. 
Der Regierungspräfident. 
2. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot der Dersendung von Wachteln 
während der Schonzeit, vom 51. März 1001. (Amtsbl. S. 88.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) in Verbindung mit den 8§8 6, 12 und 15
	        
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