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Die wichtigsten dieser dem Jagdbetriebe im hiesigen Bezirke angepaßten
Regeln find unten zusammengestellt. Sie werden von den Jagdgebern nach
Bedarf zu ergänzen sein. Ein Abdruck dieser Regeln auf den Jagdeinladungs-
karten oder das Verlesen vor Beginn der Treiben wird wesentlich dazu bei-
tragen, eine unvorsichtige Führung der Gewehre zu verhüten und kann daher
nur warm empfohlen werden. Auch find diese Regeln auf einem Anhange der
Jagdscheine abgedruckt, wie sie auf den Landratsämtern bezogen werden können.
Es bedarf dann in beiden vorgenannten Fällen wohl nur noch eines mit Ver-
mahnung verbundenen Hinweises auf diese. Ob es sich empfiehlt, auf die Nicht-
befolgung der Jagdregeln Geldbußen zu setzen, wie es schon jetzt mit gutem Er-
folge geschieht, bleibt den Jagdbesitzern überlassen. Als milde Stiftungen,
welchen die etwa eingehenden Bußen nach Jägerbrauch zugewendet werden
können, seien hier genannt: Das Forstwaisenhaus zu Groß-Schönebeck und der
Verein „Waldheil“ zu Neudamm.
Hauptregeln für Treibjagden zur Verhütung von Unglücksfällen.
1. Die Gewehre find außerhalb eines Treibens annähernd senkrecht mit
der Mündung nach oben zu tragen und können bei Regen oder Schnee auch
mit der Mündung nach unten getragen werden.
2. Die Schützen mit festen Ständen dürfen nur auf diesen, die übrigen
Schützen nur während des Treibens das Gewehr geladen haben. Ist das Ent-
laden nicht möglich, so ist dies dem Jagdleiter alsbald mitzuteilen.
3. Der Schütze hat seinen Stand den beiden Nachbarn genau zu bezeichnen
und darf ihn ohne deren vorherige Benachrichtigung nicht ändern.
4. Der Stand darf vor Beendigung des Treibens nicht verlassen werden,
sofern der Anstellende nichts anderes bestimmt.
5. In die Richtung auf die in gefahrbringender Nähe befindlichen Schützen
oder Treiber darf weder geschossen noch das Gewehr gerichtet werden; ins-
besondere ist das Durchziehen mit angeschlagenem Gewehre durch die Schützen-
linien unstatthaft.
6. Das Schießen mit der Kugel in das Treiben hinein ist nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Anstellenden gestattet.
7. Bei Kesseltreiben darf auf das Signal: „Treiber in den Kessel“ nicht
mehr in diesen hineingeschossen werden.
8. Nach beendetem Treiben darf bei versammelten Schützen oder Treibern
auf Wild nicht mehr geschofsen werden.
Liegnitz, den 5. Oktober 1905.
Der Regierungspräsident.
7. Ausführungsbestimmung, betr. den Dertrieb von Wild aus Kühlhäusern
während der Schonzeit, vom 15. August 1004. (Amtsbl. 1005 S. 2.)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904
(Ges.-S. S. 159) wird nachstehendes bestimmt:
§ 1. Der Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern wird in der Zeit vom
Beginn des fünfzehnten Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten
Schonzeit bis zu deren Ablauf für folgende Wildarten, nämlich für Elch-, Rot-,
Dam= und Rehwild, sowie für Hasen zugelassen.
§ 2. Das Wild, welches in der angegebenen Zeit aus den Kühlhäusern
vertrjieben werden soll, um versendet, zum Verkauf herumgetragen oder aus-