Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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gestellt oder feilgeboten oder verkauft zu werden, ist seitens der Ortspolizei- 
behörde am rechten Gehör mit einer Ohrmarke zu versehen, die auf der einen 
Seite den Knopf, den preußischen Wappenadler, umgeben von der Bezeichnung 
des Ortes, an dem die Ohrmarke ausgegeben und angebracht ist, z. B. „Berlin“ 
und dem Worte Kühlhaus, auf der anderen Seite, einer flachen Platte, eine fort- 
laufende Nummer zu enthalten hat. Der Adler ist erhaben zu prägen. Die 
Ohrmarke ist so einzurichten und zu befestigen, daß sie von dem Gehör nicht 
entfernt werden kann, ohne daß der Knopf zerstört wird. 
§ 3. Der Beauftragte der Polizeibehörde hat die Ohrmarke selbst an dem 
Wild anzubringen. Die Polizeibehörde hat in einer Liste zu vermerken, welche 
Nummern fie für jedes Kühlhaus verwendet hat. Die Inhaber der Kühlhäuser 
müssen darüber Buch führen, wann und an welchen Abnehmer fie das betreffende 
Stück Wild aus den Kühlhäusern abgegeben haben und welche Nummer an 
diesem angegeben war. Bei Hasen kann mit Genehmigung der Landespolizei- 
behörde davon abgesehen werden, daß auf den Ohrmarken Nummern ange- 
bracht werden, und daß über die Abgabe des Wildes aus dem Kühlhaus Buch 
geführt wird. 
§ 4. Das aus den Kühlhäusern in der im § 1 angegebenen Zeit ver- 
triebene Wild darf nur mit der Ohrmarke versehen und nur im unzerlegten 
und unabgehäuteten Zustande, wenn auch ausgenommen, versendet, zum Ver- 
kauf herumgetragen oder ausgestellt oder feilgeboten, verkauft oder ange- 
gekauft werden. 
§ 5. Die durch die Ausführung vorstehender Bestimmung entstehenden 
Kosten sind von den Inhabern der Kühlhäuser zu tragen. Sie sind als Ge- 
bühren bei der Anbringung der Ohrmarken zu erheben, welche von den Landes- 
polizeibehörden in Form eines Gebührentarifs festzusetzen find. Die Gebühren 
find so zu bemessen, daß fie die Kosten ihrer Erhebung einschließlich einer Ent- 
schädigung für die Mühewaltung der mit der Anbringung der Marken betrauten 
Polizeibeamten, der Anbringung und Beschaffung der Ohrmarken und der 
Listenführung über die ausgegebenen Nummern nicht übersteigen. 
§ 6. Die Landespolizeibehörden haben die weiter noch erforderlichen Aus- 
führungsbestimmungen für ihre Verwaltungsbezirke zu erlassen. 
Geeignete Muster für die Ohrmarken werden von der Firma H. Hauptner 
Berlin NW. 6, Luisenstraße 53, geführt. 
Berlin, den 15. August 1904. 
8. Ausführungsbestimmung, betr. den Dertrieb von Wild aus Kühlhäusern 
während der Schonzeit vom 2— Dezember lo#. (Amtsbl. 1005 S. 2.) 
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 
(Ges. S. S. 159) wird in Erweiterung der Ausführungsbestimmung vom 
15. Auguft 1904 folgendes bestimmt: 
§ 1. Die Landräte, in Städten mit mehr als 10000 Einwohner die 
Ortspolizeibehörden, sind ermächtigt, für den Vertrieb von Wild in der Zeit 
von Beginn des fünfzehnten Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten 
Schonzeit bis zu deren Ablauf aus solchen Kühlhäusern, deren Einrichtungen 
einen ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten, die nachfolgenden Erleichterungen, 
einzeln oder insgesamt, auf Widerruf zuzugestehen, wenn der Vertrieb der be- 
sonderen Kontrolle der Polizeibehörden unterstellt, namentlich den Beauftragten 
der Polizei jederzeit freier Zutritt zu den der Aufbewahrung des Wildes 
dienenden Räumen zugesichert wird: 
Kotze, Die Poltzelverordn. im N.V. giegniy. Bd. II. Teil II. 17
	        
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