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gestellt oder feilgeboten oder verkauft zu werden, ist seitens der Ortspolizei-
behörde am rechten Gehör mit einer Ohrmarke zu versehen, die auf der einen
Seite den Knopf, den preußischen Wappenadler, umgeben von der Bezeichnung
des Ortes, an dem die Ohrmarke ausgegeben und angebracht ist, z. B. „Berlin“
und dem Worte Kühlhaus, auf der anderen Seite, einer flachen Platte, eine fort-
laufende Nummer zu enthalten hat. Der Adler ist erhaben zu prägen. Die
Ohrmarke ist so einzurichten und zu befestigen, daß sie von dem Gehör nicht
entfernt werden kann, ohne daß der Knopf zerstört wird.
§ 3. Der Beauftragte der Polizeibehörde hat die Ohrmarke selbst an dem
Wild anzubringen. Die Polizeibehörde hat in einer Liste zu vermerken, welche
Nummern fie für jedes Kühlhaus verwendet hat. Die Inhaber der Kühlhäuser
müssen darüber Buch führen, wann und an welchen Abnehmer fie das betreffende
Stück Wild aus den Kühlhäusern abgegeben haben und welche Nummer an
diesem angegeben war. Bei Hasen kann mit Genehmigung der Landespolizei-
behörde davon abgesehen werden, daß auf den Ohrmarken Nummern ange-
bracht werden, und daß über die Abgabe des Wildes aus dem Kühlhaus Buch
geführt wird.
§ 4. Das aus den Kühlhäusern in der im § 1 angegebenen Zeit ver-
triebene Wild darf nur mit der Ohrmarke versehen und nur im unzerlegten
und unabgehäuteten Zustande, wenn auch ausgenommen, versendet, zum Ver-
kauf herumgetragen oder ausgestellt oder feilgeboten, verkauft oder ange-
gekauft werden.
§ 5. Die durch die Ausführung vorstehender Bestimmung entstehenden
Kosten sind von den Inhabern der Kühlhäuser zu tragen. Sie sind als Ge-
bühren bei der Anbringung der Ohrmarken zu erheben, welche von den Landes-
polizeibehörden in Form eines Gebührentarifs festzusetzen find. Die Gebühren
find so zu bemessen, daß fie die Kosten ihrer Erhebung einschließlich einer Ent-
schädigung für die Mühewaltung der mit der Anbringung der Marken betrauten
Polizeibeamten, der Anbringung und Beschaffung der Ohrmarken und der
Listenführung über die ausgegebenen Nummern nicht übersteigen.
§ 6. Die Landespolizeibehörden haben die weiter noch erforderlichen Aus-
führungsbestimmungen für ihre Verwaltungsbezirke zu erlassen.
Geeignete Muster für die Ohrmarken werden von der Firma H. Hauptner
Berlin NW. 6, Luisenstraße 53, geführt.
Berlin, den 15. August 1904.
8. Ausführungsbestimmung, betr. den Dertrieb von Wild aus Kühlhäusern
während der Schonzeit vom 2— Dezember lo#. (Amtsbl. 1005 S. 2.)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904
(Ges. S. S. 159) wird in Erweiterung der Ausführungsbestimmung vom
15. Auguft 1904 folgendes bestimmt:
§ 1. Die Landräte, in Städten mit mehr als 10000 Einwohner die
Ortspolizeibehörden, sind ermächtigt, für den Vertrieb von Wild in der Zeit
von Beginn des fünfzehnten Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten
Schonzeit bis zu deren Ablauf aus solchen Kühlhäusern, deren Einrichtungen
einen ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten, die nachfolgenden Erleichterungen,
einzeln oder insgesamt, auf Widerruf zuzugestehen, wenn der Vertrieb der be-
sonderen Kontrolle der Polizeibehörden unterstellt, namentlich den Beauftragten
der Polizei jederzeit freier Zutritt zu den der Aufbewahrung des Wildes
dienenden Räumen zugesichert wird:
Kotze, Die Poltzelverordn. im N.V. giegniy. Bd. II. Teil II. 17