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1. Flugwild darf vertrieben werden, wenn es mit einer Plombe gekenn-
zeichnet ist. Die Plombe ist durch die Nasenlöcher anzubringen. Es ist zu-
lässig, mit derselben Plombe zugleich mehrere Stück Flugwild zu kennzeichnen.
2. Hasen können durch Anbringung einer Plombe an der Heese des
rechten Hinterlaufes anstatt der Ohrmarke gekennzeichnet werden. Die so be-
zeichneten Hasen dürfen auch im abgehäuteten, im übrigen aber unzerlegten
Zustande vertrieben werden.
3. Das mit der Ohrmarke versehene Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild
(62 der Ausf.-Best. vom 15. August 1904) darf in zerlegtem Zustande ver-
trieben werden, wenn die einzelnen Teile, welche versendet, zum Verkauf herum-
getragen oder ausgestellt, feilgeboten, verkauft oder angekauft werden sollen,
mit einer Plombe gekennzeichnet find, bevor sie das Kühlhaus verlassen.
4. Für Wild oder Wildteile, welche mit einer Plombe vertrieben werden
ist die Anbringung einer Nummer und die Buchführung über die erfolgte Ab-
gabe (8§3 der Ausf.-Best. vom 15. August 1904) nicht erforderlich; jedoch ist die
Abgabe von Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild in zerlegtem Zustande in dem
Buche bei der betreffenden Nummer zu vermerken.
§ 2. Die erwähnten amtlichen Plomben sind mittelst einer Schlinge so
zu befestigen, daß sie nicht entfernt werden können, ohne daß die Schlinge
zerstört wird.
Die Plombe trägt auf der Vorderseite den preußischen Wappenadler, auf
der Rückseite das Wort „Kühlhaus“ und den Namen des Ortes, an dem fie an-
gebracht ist, z. B. „Berlin“, ferner an Orten, in denen für mehrere Kühlhäuser
die vorstehenden Erleichterungen zugestanden worden find, zur Bezeichnung des
einzelnen Kühlhauses einen Buchstaben, welchen die Behörde bestimmt.
Die Anbringung der Plomben erfolgt durch Beauftragte der Ortspolizei
oder in ihrer Gegenwart und unter ihrer Verantwortung durch Angestellte des
Kühlhauses. Die Plombenzange bleibt in Gewahrsam der Polizeibehörde.
§ 3. Die entstehenden Kosten find nach § 5 der Ausführungsbestimmung
vom 15. August 1904 aufzubringen.
Berlin, den 1. Dezember 1904.
Auf Grund des § 5 der Ausführungsbestimmung vom 15. August d. Is.
zum § 6 Absatz 2 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 wird nachstehender
Gebührentarif festgesetzt.
Für das Anbringen von Ohrmarken ist zu zahlen bei Elch-, Rot-, Dam-
und Rehwild für das Stcck 00/10 Mark,
bei Hasen für das Stüick 0915 „
Liegnitz, den 28. Dezember 1904.
Der Regierungspräfident.
9. Dorschriften, betr. den Dersand von Wild aus HKühlhäusern, vom
II. Januar 1005. (Amtsbl. S. 15.)
Auf Grund des § 6 und in Ergänzung der ministeriellen Ausführungs-
anweisung vom 15. August v. Is. (abgedruckt im Amtsblatt für 1905 S. 2/3),
bestimme ich hierdurch folgendes: