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Der Landrat bestimmt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kör-
kommissionen die Körtermine. Die Einladung der Kommissionsmitglieder erfolgt
durch den Vorsitzenden der Körkommission.
§ 7. Die Körbezirke, die Namen der Mitglieder der Körkommissionen und
die Körtermine sind durch das Kreisblatt bekannt zu machen.
§ 8. Die Bullen, welche zur Körung gestellt werden sollen, sind vor dem
Körtermine bei dem Landrat anzumelden und, mit Nasenringen versehen, am
Körtermine der Körkommission vorzuführen. Die Körung kann ausnahmsweise
im Gehäft des Bullenhalters vorgenommen werden. Geschieht dies auf Antrag
des letzteren, so hat er erhöhte Gebühren zu bezahlen.
§9. Der Bullenbesitzer ist verpflichtet, von einer ihm bekannten Krankheits-
erscheinung an dem vorgestellten Bullen der Körkommission Mitteilung zu machen.
§ 10. Die Körkommission entscheidet darüber, ob die vorgestellten Bullen
zur Zucht als tauglich (angekört) oder untauglich (abgekört) zu erklären sind.
Die Entscheidung ist dem Bullenbesitzer im Körtermine mitzutleilen; dieselbe ist
nicht anfechtbar.
Die angekörten und die nach früher erfolgter Ankörung abgekörten Bullen
werden im Körtermine auf der linken Keule mit einem entsprechenden Brand-
zeichen versehen.
Die Körkommission bestimmt, für welche Zeit die Ankörung gelten soll.
Die Ankörung gilt für den Umfang des Kreises, in dem fie erfolgt. Die
Körkommission kann bestimmen, daß die Ankörung nur für einen Teil des
Kreises gelten soll.
Der Kreisausschuß hat nach Anhörung der Körkommission darüber zu be-
finden, inwieweit die in anderen Kreisen erfolgten Ankörungen für seinen Kreis
gelten sollen.
§ 11. Die Körkommission hat über die Resultate der Körungen Protokolle
zu führen und dieselben dem Landrat nach Schluß des Körgeschäfts zu über-
reichen. Die Namen der Befitzer der angekörten Bullen nebst einer kurzen Be-
schreibung der letzteren nach Farbe, Abzeichen, Alter und Rasse find durch das
Kreisblatt zu veröffentlichen. 4
§ 12. Außerterminliche Körungen sind beim Landrat zu beantragen. Bei
solchen genügt die Anwesenheit von 2 Mitgliedern der Körkommission.
§§ 10 und 11 finden auch auf außerterminliche Körungen Anwendung.
Die Kosten trägt der Bullenbesitzer.
§ 13. In Stadtkreisen tritt an Stelle des Landrats der Bürgermeister,
an Stelle des Kreisausschusses der Magistrat. Die im § 3 vorgeschriebene
Anhörung des Organes der Landwirtschaftskammer fällt weg. Im übrigen
finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
§ 14. Der Kreisausschuß beschließt über die Höhe der von den Bullen-
besitzern für die Körung zu erhebenden Gebühren, welche zur Kreiskommunal-
kasse 5 Aus diesen Mitteln werden die in § 15 erwähnten Vergütungen
gewährt.
Der Kreis ist jedoch berechtigt, von der Erhebung von Körgebühren ab-
zusehen und die Mittel für die in § 15 erwähnten Vergütungen anderweit zu
beschaffen.
§ 15. Die Mitglieder der Körkommissionen erhalten Diäten und Reisekosten
nach vom Kreisausschuß festgestellten Sätzen aus der Kreiskommunalkasse.
§ 16. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens-
falle Haft tritt, wird bestraft:
a) einen nicht angekörten Bullen zum Decken fremder Kühe und Kalben
ergibt;