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b) wer einen angekörten Bullen nach Ablauf der Zeit oder außerhalb der
örtlichen Grenze, für welche die Ankörung erfolgte, zum Decken fremder
Kühe und Kalben hergibt;
c) wer eine ihm gehörige Kuh oder Kalbe von einem Bullen decken läßt,
der hierzu nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht verwendet
werden darf;
d) wer einen angekörten oder abgekörten Bullen so weiden läßt, daß derselbe
fremdes Vieh decken kann;
e.) wer wissentlich Krankheitserscheinungen an dem gekörten Bullen der Kör-
kommission anzuzeigen unterläßt.
§ 17. Diefe Polizeiverordnung tritt bezüglich der §§ 1 und 16 am
. Oktober 1898, im übrigen am 1. Mai 1898 in Kraft.
Auf Antrag des Kreisausschusses kann durch den Sberpräfidenten für
einzelne Kreise oder Körbezirke im Falle eines besonderen Bedürfnisses der erst-
genannte Termin um 3 Monate hinausgeschoben werden.
Alle zurzeit in der Provinz Schlesien geltenden Bullenkörordnungen treten
am 1. Oktober 1898 außer Kraft.
Breslau, den 4. April 1898.
Der Oberpräfident.
5. Dolizeiverordnung, betr. die Dengstkörung vom 12. Dezember 1856.
(Amtsbl. S. 5 für 1857.)
§ 1. Privatpersonen, welche einen oder mehrere Hengste zur Bedeckung
fremder Stuten oder öffentlichen Benutzung überlassen wollen, haben diese ihre
Absficht zuvor, unter Einsendung eines vollständigen Nationals jedes Hengstes
(nach beiliegendem Schema) unter Bezeichnung des Standortes, sowie gleich-
zeitiger Angabe des Deckpreises — den sie festzuhalten verpflichtet find — dem
Landrat des Kreises behufs der nötigen öffentlichen Bekanntmachung und ebenso
jede dieserhalb beabsichtigte Veränderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
§ 2. Alle Privathengste, welche behufs der Bedeckung von Stuten anderer
Eigentümer der öffentlichen Benutzung und zwar gegen Entrichtung eines Deck-
geldes von nicht weniger als 30 Mark oder eine diesem Geldbetrage ent-
sprechende Vergütung durch Naturalien überlassen werden, müssen dem für
jeden Kreis an gelegenem Orte und zu passender Zeit zusammentretenden
Schauamte, welches nach der Bestimmung des Regierungspräsidenten auf ein
oder mehrere Jahre zu errichten und betreffs dessen das Erforderliche durch
das Amts= bzw. Kreisblatt bekannt zu machen ist, vorgeführt werden.
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Hengste, welche im
Besitze von Pferdezuchtvereinen sich befinden und welche mit Hilfe einer Staats-
unterstützung und nach vorheriger Begutachtung durch einen Königlichen Gestüt-
beamten angekauft worden find, so lange die Rückzahlung des aus Staats-
mitteln gewährten Darlehns noch nicht vollständig erfolgt ist.1)
§ 3. Jedes Schauamt besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus a) dem
Landrat des Kreises, b) einem Rittergutsbesitzer oder Königlichen Domainen=
beamten oder Pächter eines größeren Guts, c) einem bäuerlichen Grundbefitzer,
d) dem Kreistierarzte, oder in Ermangelung eines solchen aus einem approbierten
Tierarzte, und wenn auch ein solcher nicht in der Nähe vorhanden sein sollte,
einem wohlerfahrenen Kurschmied.
1) § 2 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 8. März 1890. (Amtsbl. S. 175.)