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Die Mitglieder ad b und c müssen die zur Erfüllung ihrer Amtsobliegen-
heiten erforderliche Kenntnis und Erfahrung besitzen, und werden so wie das
Mitglied ad d für den Fall, daß ein Kreistierarzt nicht vorhanden ist, sowie je
ein Stellvertreter für jedes dieser Mitglieder von den Kreisständen erwählt.
Das Schauamt steht unter Leitung des Kreislandrates, welcher dasselbe
zusammenberuft und bei der Ausführung des Schaugeschäfts präfidiert. — Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in Behinderungs-
fällen übernimmt einer der Kreisdeputierten die Vertretung des Landrates. —
Die Mitglieder des Schauamts einigen sich über die Tage und Stunden der
Körung und werden solche ebenfalls durch das Kreisblatt bekannt gemacht.
Außerordentliche Versammlungen des Schauamts können auf Antrag und Kosten
einer oder mehrerer Hengstbesitzer angesetzt werden (cfr. § 8).
§ 4. Die Schauämter haben als Beschäler nur solche Hengste zuzulassen,
welche nach ihrem Urteile nicht nur selbst zu brauchbaren Reit= und Zugpferden
geeignet, dabei der Oertlichkeit angemessen — genügend groß und vollkommen
gesund find, sondern auch gute Fohlen erwarten lassen. — Nicht zuzulassen find
solche Beschäler, welche Spuren ansteckender Krankheit zeigen, oder mit Spat,
Hasenhacke, Schale, Augenfehler, Koller, Dämpfigkeit und Fallsucht oder mit
anderen erheblichen Mängeln behaftet find. — Auch müssen die vorzuführenden
Beschäler wenigstens 4 Jahre alt sein.
§ 5. Die Resultate der Prüfungen des Schauamtes werden in eine
tabellarische Uebersicht eingetragen, in welche der Name des Eigentümers des
vorgeführten Hengstes, dessen Aufenthaltsort, der Name des Beschälers, dessen
Alter, Größe, Rasse, Farbe und Abzeichen in bestimmten Rubriken genau ver-
zeichnet sein müssen.
In eine besondere Rubrik wird der Beschluß des Schauamts über die
Tichtigket des Beschälers mit genauer Bezeichnung seiner Eigenschaften
vermerkt.
§ 6. Die Beschlüsse der Schauämter entscheiden unbedingt über die Zu-
lässigkeit der Benutzung der vorgeführten Beschäler. — Werden die letzteren als
untauglich verworfen, so ist ihre Verwendung für den vorbezeichneten Zweck bis
zur etwaigen Abänderung dieses Beschlusses untersagt. Ueber die tauglich be-
fundenen Beschäler wird dem Eigentümer ein zur Bedeckung anderer Stuten
gültiger Erlaubnisschein erteilt, in welchem aus der nach § 5 aufzustellenden
tabellarischen Uebersicht die erforderlichen Nachrichten mit aufzunehmen find.
Ohne einen solchen Erlaubnisschein ist die vorbezeichnete Verwendung
eines Beschälers nicht gestattet.
§ 7. Diejenigen Hengste, welche vom Schauamte für tauglich befunden
worden find, müssen auf Verlangen des letzteren unter Vorlegung des Er-
laubnisscheines zu jeder Zeit von neuem vorgeführt und untersucht werden, um
zu erforschen, ob sie etwa im Laufe der Zeit mangelhaft und zur Zucht un-
brauchbar geworden find. Stellt sich dies bei der neuen Besichtigung heraus,
so wird dem Besitzer der Erlaubnisschein abgenommen, im entgegengesetzten Falle
aber derselbe nur mit einem, der stattgefundenen Besichtigung entsprechenden
Vermerke versehen.
§ 8. Die Kofsten, welche durch die Körung und die Ausfertigung des Er-
laubnisscheins entstehen, insoweit dieselben nicht etwa aus Kreiskommunalfonds
zu entnehmen sein möchten, sind von den Eigentümern der zur Besichtigung
gestellten Hengste zu tragen und werden von der Regierung festgesetzt.
§ 9. Alljährlich vor dem Beginn der eigentlichen Deckzeit, spätestens bis
Ende Dezember, hat der Landrat ein Verzeichnis aller in seinem Kreise in
Wirksamkeit tretenden Privatbeschälstationen durch das Kreisblatt zur öffentlichen