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Auch müssen sie derart eingerichtet sein, daß der Arbeiter bei etwaiger
Nachhilfe der Zuführung von dem Schneidewerkzeuge oder von den Einzieh-
walzen nicht berührt werden kann.
§ 4. Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dreschmaschine
stehenden Personen bedient werden und welche nicht mit Selbsteinlegevor-
richtungen versehen oder mit anderweiten von dem zuständigen Regierungs-
präfidenten als genügend anerkannten Schutzvorrichtungen an der Einfütterungs-
öffnung ausgestattet sind, ist die freie Einfütterungsöffnung über der Dresch-
trommel an ihrem Rande mindestens 50 cm hoch an jeder Seite mit geschlossenen
Wänden einzufriedigen.
Befindet sich der Standort des Einlegers 50 cm unter dem Rande der
Einfütterungsöffnung, so ist die Einfriedigung an dieser Stelle (der Einlege-
seite) nicht erforderlich. In diesem Falle ist auch zulässig, die Einfriedigung
durch eine niedrigere, die drei anderen Seiten umschließende Haube oder Kappe
zu ersetzen, welche die Trommel überdeckt und den Rand der Einfütterungs-
öffnung an der Einlegeseite noch um mindestens 10 cm überragt.
Alle von oben bedienten Dreschmaschinen sind mit Einrichtungen zu ver-
sehen, welche ein gefahrloses Auf= und Absteigen sichern.
Dreschmaschinen mit seitlicher Einführungsöffnung, welche von neben oder
vor der Dreschmaschine stehenden Personen bedient werden, müssen mit einem
vor der Einfütterungsöffnung angebrachten Tische von mindestens 1 m Länge
von der Einfütterungsöffnung an gerechnet, sowie mit Schutzvorrichtungen,
welche die Einfütterungsöffnung von jeder Seite und oberhalb mit mindestens
40 cm breiten festen Wänden einfriedigen oder mit einer festumschlossenen Lade
versehen sein, deren Abmessungen den vorangegebenen Maßen entsprechen.
§ 5. Das Schmieren einzelner Teile der landwirtschaftlichen Maschinen
oder der Triebwerke, welche durch tierische Kraft bewegt werden (Göpel), sowie
alle anderen Manipulationen an den inneren oder äußeren Teilen dieser
Maschinen und Triebwerke, namentlich das Auflegen der Riemen auf Riemen-
scheiben, dürfen nur während des Stillstandes vorgenommen werden. Hierbei
ist stets die Verbindung zwischen dem Triebwerk und der Maschine durch Aus-
rücken der letzteren bzw. durch Abhängen der Zugwage oder durch Abspannen
der Zugtiere vollständig zu unterbrechen.
§ 6. In Betrieb befindliche Maschinen und Triebwerke, bei welchen
Dampfkraft oder Zugtiere verwendet werden, dürfen nicht ohne Aufsicht ge-
lassen werden. Auch ist die Beschäftigung von Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, in unmittelbarer und eine Gefahr in
sich schließender Nähe solcher Maschinen und Triebwerke untersagt.
Perf Das gleiche gilt von Geisteskranken, epileptischen oder schwachfinnigen
onen.
Eine Ausnahme findet nur bezüglich der in den Provinzialirrenanstalten
untergebrachten Kranken statt, welche bei den mit der Anstalt verbundenen
landwirtschaftlichen Betrieben nach Bestimmung der Anstaltsleitung unter ge-
ordneter Aufsicht beschäftigt werden können.
§ 7. Von der ersten Inbetriebnahme neuer Maschinen ist der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
§ 8. Vorstehende Bestimmungen finden auf den Handbetrieb landwirt-
wirtschaftlicher Maschinen keine Anwendung. Doch gelten die Bestimmungen
des § 2 und § 3 Abs. 2 auch für die mit der Hand betriebenen Stroh= und
Futterstoffschneidemaschinen, sowie der § 4 für die mit der Hand betriebenen
Dreschmaschinen.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit einer