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Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft
bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft.
Breslau, den 2. Februar 1900.
Der Oberpräsident.
8. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot der öffentlichen Ankündigung von
Geheimmitteln zur Heilung von Oflanzenkrankheiten, vom 22. Mai 1000.
(Amtsbl. S. 130.)
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien mit Zustimmung des
Provinzialrats folgendes verordnet:
§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu be-
stimmt find, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten oder zur
Vertilgung von Pflanzenschädlingen zu dienen, ist verboten.
§ 2. Der Oberpräfident ist befugt, Ausnahmen von dem Verbote des
81 ish Anhörung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlefien
zuzulassen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft bestraft.
Breslau, den 22. Mai 1900.
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien.
0. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Aussetzens wilder
Uaninchen, vom I11I. April 1002. (Amtsbl. S. 178.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses
für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz folgendes verordnet:
Das Aussetzen wilder Kaninchen ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unver-
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegnitz, den 11 April 1902.
Der Königliche Regierungspräfident.
10. Bekanntmachung, betr. den öffentlichen Wetternachrichtendienst,
vom 26. Mai 1006. (Sonderbeilage zu Stück 21 des Amtsbl.)