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Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräte erkannt werden.
§# 19. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist er-
mächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Erccherer-
betriebes, über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter
Fanggeräte für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder teilweise
außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen find.
§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleich-
zeitig wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes
in der Provinz Schlesien, vom 2. November 1877 (Ges.-S. S. 240 ff.) außer
Kraft gesetzt.
Urkundlich usw.
2. Dolizeiverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit in der Oder, vom
22. März 1885.1/) (Sonderbeilage zu Stück 12 des Amtsblattes.)
Für den Umsang der von der Oder durchströmten Kreise des Regierungs-
bezirkes Liegnitz, sowie derjenigen Kreise, in welchen in Gemäßheit des § 6 der
Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
Schlesien vom 2. November 1877 der Frühjahrsschonzeit unterliegende nicht ge-
schlossene Gewässer vorhanden find, wird folgendes verordnet:
Der Betrieb der Fischerei während der Frühjahrsschonzeit wird in der
Woche nur einmal und zwar am Dienstag gestattet unter nachstehenden Be-
dingungen:
a) Der Fischfang darf am genannten Wochentage nur während der Tages-
zeit (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) und nur von gewerbs-
mäßigen Fischern und nur mittels Zugnetzen mit der gesetzlichen Maschen-
weite (§ 18 der Verordnung vom 2. November 1877) ausgeübt werden.
b) Das Fischen an Laichplätzen, sowie unterhalb der Wehre und an seichten,
mit Gras und Pflanzen bestandenen Uferstellen ist verboten.
c) Von den gefangenen Fischen dürfen nur folgende Arten behalten werden:
Hecht, Wels, Barsch, JZander, Aal, Quappe resp. Aalruppe, Zope resp.
Schwarzbauch, Lachs und Forelle.
Alle anderen mitgefangenen und vorstehend nicht aufgeführten Fische sind
sofort wieder in das Wasser zurückzuversetzen und von den genannten selbst-
verständlich auch diejenigen, welche die gesetzliche Marktlänge noch nicht haben.
Ebenso müssen alle laichreifen Fische, gleichviel welcher Gattung sie an-
gehären, mit alleiniger Ausnahme der Hechte, in das Wasser zurückversetzt
werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Liegnitz, den 22. März 1883.
Der Königliche Regierungspräsident.
2) Deklaration zur Holizeiverordnung vom 22. März 1883, vom
26. Juli 1883. (Amtsbl. S. 275.)
Es hat sich herausgestellt, daß der Absatz 2 meiner Polizeiverordnung vom
22. März d. Is.
1) Vgl. auch die Deklaration vom 26. Juli 1888 Nr. 2a dieser Abtellung.
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