Object: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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diejenigen, welche in einem bestimmten Verhältmis Vorteil von der neuen 
Anlage haben, auch in eben dem Berhältnis zur Unterhaltung derselben 
verpflichtet find. 
§ 24. Von ihrer Entscheidung findet keine Appellation statt. 
§ 25. Insofern ihnen jedoch klar nachgewiesen werden kann, daß 
sie ihre Befugnis üÜüberschritten haben, ist die Provinzialpolizeibehörde be- 
fugt und verpflichtet, ihr Verfahren zu kasfieren, den Parteien ihre Ansprüche 
auf Schadenersatz an sie vorzubehalten, und die Wahl von neuen Schieds- 
richtern zu veranlassen. 
§ 26. Eine solche Ueberschreitung der Befugnisse findet jedoch nur 
statt, wenn die Schiedsrichter entweder von dem durch die Regierungen 
genehmigten Entwässerungsplan abweichen, oder für solche Rechte, welche 
noch unter den Parteien streitig find, Entschädigungen aussetzen. 
§ 27. Will der Stauungsberechtigte sich nicht dazu verstehen, einen 
Schiedsrichter zu wählen, oder verzögert er die Wahl über vier Wochen, 
nachdem ihm die Aufforderung dazu insinuiert worden ist, so ernennt der 
Landrat oder sonstige Polizeidirigent des Kreises den Schiedsrichter statt seiner. 
§ 28. Zu Schiedsrichtern können nur unbescholtene disposttions- 
fähige sachkundige Männer gewählt werden. 
8 29. Auch nur solche, die als Zeugen für und wider die Parteien und 
übrigen Schiedsrichter mit voller Kraft vor Gericht könnten zugelassen werden. 
§ 30. Wer zum Schiedsrichter gewählt ist, darf die Wahl nicht 
ablehnen; es sei denn, daß er solche Entschuldigungsgründe für sich an- 
führen könnte, welche ihn von der Uebernahme einer mit Administration 
verbundenen Bormundschaft nach Allg. Landrecht Teil II, Tit. 18, 888 208, 
209, 212, 213 befreien würden. 
§ 31. Findet außer dem Interesse der Stanungsberechtigten, oder der 
Inhaber der Grundstücke, die Vorflut gewähren sollen, noch ein besonderes 
Interesse, z. B. wegen Fischerei, Viehtränke 2c., gegen die Entwässerung 
statt, so wählen diejenigen, welche ein besonderes Interesse haben, eben- 
falls einen Schiedsrichter. 
§ 32. Dieser verhandelt mit dem Schiedsrichter der Gegenpartei 
und dem Obmann besonders über das gedachte Interesse, und das Resultat 
ihrer Verhandlungen wird nochmals in den allgemeinen Rezeß über die 
ganze Verhandlung ausgenommen. 
8§ 33. Den Schiedsrichtern steht nicht nur die Bergütung ihrer 
baren Auslagen, sondern auch ein Diätensatz zu, welchen die Provinzial- 
polizeibehörde den Umständen nach festsetzt. 
8 34. Sämtliche Kosten tragen diejenigen, auf deren Antrag die 
Entwässerung erfolgt. 
Wir befehlen unsern Landeskollegen, Polizei= und Justizoffizianten, 
und sämtlichen getreuen Untertanen, sich nach dieser Vorschrift zu achten. 
7. Gesetz, betreffend die Benutzung der Hrivatslüsse, vom 28. Februar 
1843. (G.-S. S. 41.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 
2c. c. haben Uns bewogen gefunden, die gesetzlichen Borschriften über die
	        
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