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a) ein Heimatloser oder Landstreicher oder nicht imstande ist, sich über
seine Person auszuweisen:
b) ein Ausländer ist und begründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung
vor Gericht stellen und dem Urteile Folge leisten werde oder endlich
e) unter Polizeiaufficht steht. (§ 113 Str.-Pr.-Ordn.)
Liegnitz, den 1. Oktober 1886.
Der Königliche Regierungspräsident.
II. Dolizeiverordnung, betr. die Beschränkung des Fischereibetriebes
während der Frühjahrsschonzeit in der Oder und deren NKebengewässern,
vom 25. Oktober 1002. (Amtsbl. S. 262.)
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 5 der Allerhöchsten Ver-
ordnung betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes für die Provinz
Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406ff.) wird unter Zustimmung des
Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Liegnitz folgendes
verordnet:
§ 1. Der Betrieb der Fischerei mit Ausnahme des Aalfanges, der auch
während der Schonzeit gestattet ist, wird — soweit nach den unten stehenden
Bestimmungen nicht Ausnahmen zugelassen find — für die mit der Schiffahrts-
Oder zusammenhängenden Altwässer, die Oderhäfen und Lachen, für die alte
Oder bei Glogau, sowie für die Nebenflüsse der Oder einschließlich der Mühl-
gräben während der Frühjahrsschonzeit, das ist vom 10. April bis einschließlich
9. Juni gänzlich untersagt. #
18§ 2. Ausgenommen von vorstehendem Verbot ist der Betrieb der Fischerei:
a) in dem Bober von Landeshut an aufwärts und allen denjenigen seiner
Nebengewässer, welche oberhalb des kleinen Bober (bei Bunzlau) gelegen
sind, mit Einschluß des letzteren:
b) in dem Queis von Marklissa an aufwärts, sowie in seinen Zuflüssen von
Naumburg an aufwärts:
e) in der Katzbach und in der schnellen Deichsa von der unteren Grenze des
Goldberg-Haynauer Kreises an aufwärts, sowie in deren Nebengewässern,
welche oberhalb dieser Grenze einmünden.
g 3. In dem Hauptstrome der Oder selbst bleibt im übrigen das Fischen
in dem bisherigen Umfange gestattet.
§ 4. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegnitz, den 23. Oktober 1902.
Der Regierungspräfident.
12. Dolizeiverordnung, betr. den Transport, Dersand und Derkauf
von MHrebsen, vom 4. April 1802. (Amtsbl. S. 115.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850
wird unter Zustimmung des Provinzialrats nachstehende Polizeiverordnung für
ben Umffrng der Provinz Schlesien erlassen: