verwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Regierungsbezirk Liegnitz unter
Zustimmung des Bezirksausschusses verordnet, was folgt:
§ 1. Personen, welche, ohne approbiert zu sein, die Heilkunde gewerbs-
mäßig ausüben wollen, haben dies vor Beginn des Gewerbebetriebes dem-
jenigen Kreisarzte, in dessen Amtsbezirke der Ort der Niederlassung liegt,
mündlich oder schriftlich zu melden und gleichzeitig über ihre persönlichen Ver-
hältnisse nach Maßgabe des dieser Verordnung beigefügten Fragebogens Aus-
kunft zu geben.
Die Personen, welche zurzeit die Heilkunde bereits ausüben, haben die
vorbezeichnete Meldung binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Polizei-
verordnung zu bewirken.
§ 2. Die im § 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreisarzte
auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14 Tagen nach dessen Eintritt, sowie in
der gleichen Frist die Aufgabe der Ausübung der Heilkunde und den Wegzug
aus dem Bezirke mündlich oder schriftlich zu melden.
§ 3. Oeffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen, welche die
Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, find verboten, sofern sie über Vorbildung,
Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen geeignet sind oder prahle-
rische Versprechungen enthalten.
§ 4. Denjenigen Personen, welche, ohne approbiert zu sein, die Heilkunde
gewerbsmäßig ausüben, ist die öffentliche Ankündigung von Gegenständen,
Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung
oder Heilung von Menschen= oder Tierkrankheiten bestimmt find, verboten,
wenn:
1. diesen Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere,
über ihren wahren Wert erheblich hinausgehende Wirkungen beigelegt werden
oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder erheblich
belästigt wird, oder wenn
2. diese Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Be-
schaffenheit oder dem angeordneten Gebrauche nach geeignet sind, Gesundheits-
beschädigungen hervorzurufen, und nicht nachgewiesen werden kann, daß der
Ankündigende sich über diese Eigenschaft in einem entschuldbaren Irrtum be-
funden hat.
§ 5. Zu den unter diese Verordnung fallenden Personen gehören auch
die Zahntechniker und Zahnkünstler, soweit sie die Zahnheilkunde ausüben, ferner
die nicht geprüften Heilgehilfen und Masseure, sowie die Barbiere, welche die
kleine Chirurgie betreiben.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,
soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
§ 7. Die über das Meldewesen bestehenden allgemeinen Bestimmungen
werden durch vorstehende Vorschriften nicht berührt.
Liegnitz, den 10. Juni 1903.
Der Regierungspräfident.
12. Bekanntmachung, betr. das Derfahren der Gerichtsärzte bei den
gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen, vom 18. Januar 1005.
(Amtsbl. S. 21.)