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3. Dolizeiverordnung, betr. den Derkehr mit arsenikhaltigem Fliegen-
papier, vom 16. Januar 1858. (Amtsbl. S. 48.)
Nachstehendes Reskript des Ministeriums des Innern und der Polizei:
Da der Gebrauch des an einigen Orten feilgebotenen sogenannten Fliegen-
papiers, wegen des chemisch ermittelten, erheblichen Arsenikgehaltes desselben,
für das Leben und die Gesundheit der Menschen leicht gefährlich werden kann,
so darf der Verkauf dieses vergifteten Papieres polizeilich nicht gestattet werden.
Die Königliche Regierung wird deshalb veranlaßt, denselben bei angemessener
Strafe zu verbieten.
Berlin, den 26. Dezember 1837
wird hierdurch zur Nachachtung mit der Bestimmung publiziert, daß der Verkauf
des gedachten gifthaltigen Papieres mit einer Geldstrafe von 5 Talern zu
ahnden ist.
Liegnitz, den 16. Januar 1838.
Königliche Regierung.
4. Dolizeiverordnung, betr. den Derkehr mit Kobalt= oder Fliegenstein-
auflösungen (sog. Fliegenpapier), vom 8. April 1838.
Nachstehendes Reskript:
Durch den Bericht einer Königlichen Regierung finde ich mich veranlaßt,
die Zirkularverfügung vom 26. Dezember vorigen Jahres, betr. das Verbot des
sogenannten Fliegenpapiers, dahin zu erläutern, daß auch der Verkauf der
Kobalt= oder Fliegensteinauflösung, als eines Fliegenvertilgungsmittels, ingleichen
des damit getränkten Papiers, unzulässig ist.
Der gegenwärtige Erlaß bezieht sich übrigens ebenso wie die Verfügung
vom 26. Dezember v. Is. auch auf die Apotheker.
Berlin, den 26. März 1838.
Minister des Innern und der Polizei
wird hierdurch mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 16. Januar d. Is. zur
Nachachtung mit der Bestimmung publiziert, daß der Verkauf des gedachten
Fliegenpapiers, sowie der Kobalt= oder Fliegensteinauflösung mit einer Geldstrafe
von 5 Talern zu ahnden ist.
Liegnitz, den 8. April 1838.
Königliche Regierung.
5. Bekanntmachung, betr. den Derkehr mit Fliegenpapier,
vom 15. Oktober 1852. (Amtsbl. S. 440.)
Die Amtsblattverordnungen vom 16. Januar und 26. März 1838, den
Verkauf von Fliegenpapier, Kobalt= und Fliegensteinauflösung, ingleichen von
damit getränktem Papier betreffend, werden auf Grund des § 11 des Gesetzes
vom 11. März 1850, die Polizeiverwaltung betreffend, dahin deklariert:
daß nicht allein der Verkauf, sondern auch das Feilbieten dieser Gegen-
stände der in der Bekanntmachung vom 16. Januar 1838 angedrohten Strafe
unterliegt.
Liegnitz, den 15. Oktober 1852.
Königliche Regierung.