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6. Polizeiverordnung, betr. die Verwendung von Quecksilbersublimaten
zur Vertilgung des Hausschwamms, vom 25. Februar 1846.
(Amtsbl. S. 79.)
Gegen den Hausschwamm sind sehr viele Mittel angewandt worden.
Der Arsenik ist sogleich nach den ersten Versuchen wieder aufgegeben worden,
weil mehrere Arbeiter bei Verarbeitung des Holzes vergiftet wurden. Den
Sublimat hat man in großem Maßstabe und mit Erfolg angewandt, jedoch
haben genaue Versuche gezeigt, daß nur, wenn man eine große Menge der
Sublimatauflösung anwendet, das Holz hinreichend damit getränkt ist, dann
aber dieses Mittel zu teuer wird. Da nun an vielen Orten ermittelt worden
n4 daß durch Anwendung einer Eisenvitriollösung und des sog. holzsauren
isens, wenn diese Mittel nur gehörig konzentriert und recht angewandt wurden,
eben so gute Resultate zu erreichen find, so ist keine Veranlassung vorhanden,
das Holz, besonders in bewohnten Räumen, mit einem starken Gifte zu tränken,
welches auf vielerlei vorher nicht zu bestimmende Weise Gefahr bringen kann.
Es wird daher hierdurch die Anwendung des Quecksilbersublimates zur Ver-
tilgung des Hausschwammes bei 5 Talern Strafe für jeden Kontraventionsfall
untersagt.
Liegnitz, den 25. Februar 1846.
Königliche Regierung.
7. Dolizeiverordnung, betr. die Ausübung des Kammerjägergewerbes,
vom 15. Juni 1870. (Amtsbl. S. 226.)
§ 1. Die Giftstoffe, von denen die Kammerjäger Gebrauch machen wollen,
müssen in verschlossenen Räumen und unter Beobachtung der den Apothekern
für diesen Zweck gegebenen Vorschriften aufbewahrt werden. Sie find also in
einem Giftschrank unterzubringen, welcher in gehöriger Absonderung aufzustellen
ist und in welchem jedes der verschiedenen Gifte sein besonderes verschließbares
Behältnis hat. Jede dieser Abteilungen ist für sich, sowie der ganze Giftschrank
mit deutscher Aufschrift des Inhaltes zu versehen. Phosphor muß im Keller in
einem verschlossenen Schränkchen oder einer Nische unter Wasser in einem Elase,
das von Sand umgeben in einer signierten Blechbüchse steht, verwahrt werden.
Die Büchsen, deren die Kammerjäger sich zum Aufbewahren und zum Trans-
porte der Gifte bedienen, müssen von fester, nicht leicht zerbrechlicher Masse,
wohl verschlossen und mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit drei Kreuzen (1##h)
bezeichnet sein.
§ 2. Alle Giftstoffe dürfen nur in augenfällig als ungenießbar sich dar-
stellenden Mischungen und Formen, welche keine Verwechselungen mit Nahrungs-
mitteln für Menschen und Haustiere zulassen, geführt und angewandt werden,
so daß sie sowohl durch ihr Ansehen, als durch den Geruch und Geschmack vom
Genusse abschrecken. Arsenik muß mit Kienruß und Saftgrün gemischt sein;
andere Mischungen desselben dürfen nur mit Genehmigung der Kreismedizinal-
beamten angewendet werden. .
§ 3. Beim Auslegen des Giftes zur Vertilgung des Ungeziefers muß
stets mit der gehörigen Vorsicht verfahren werden, damit Menschen oder Haus-
tiere keinen Schaden nehmen können.
§ 4. Die Kammerjäger dürfen das Gift nur selbst auslegen und unter
keiner Bedingung dem Käufer zum Selbstgebrauch überlassen.