Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als 
Vorrats= oder Arbeitsräume benutzt werden. 
bauch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau an- 
zugeben 
§ 2. Sämtliche Räume, sowie die Behällniisse für Arzneimittel und 
Arzneistoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten. 
§ 3. Die Behältnisse für die nicht zu den Giften zählenden Arzneimittel 
sollen mit lateinischen und in gleicher Schriftgröße ausgeführten deutschen Be- 
zeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift 
auf kusihen Grunde versehen sein. Bezeichnungen in anderen Sprachen sind 
unzulässig. 
Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung dem freien Verkehr 
überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung 
„Tierarzneimittel“ 
auf dem Behältnis kenntlich zu machen. 
Die Herstellung der in Absatz 1 verlangten Bezeichnungen hat in bestehenden 
Handlungen bis zum 31. Dezember 1906 zu erfolgen. 
sen eue Einrichtungen sind den gegenwärtigen Vorschriften sogleich unter- 
worfen. 
§ 4. Die Behältnisse sind im Verkaufsraume, wie in den Vorratsräumen 
nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vorgeschrieben find, 
nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen geordnet — übersicht- 
lich aufzustellen. In neuen Geschäften und bei Verlegung bestehender Geschäfte 
in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig zu erfolgen. Vom 1. Ja- 
nuar 1907 ab ist ausschließlich die einreihige Aufstellung zulässg. 
§ 5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahrungs= oder Genußmittel 
dienen oder technische Verwendung finden, find an der dem überwiegenden 
Gebrauch entsprechenden Stelle einzureihen. 
§ 6. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder pulverisierter 
Ware darf in gesonderten Fächern desselben Kastens auch in bezeichneten 
Papierbeuteln aufbewahrt werden. 
§ 7. Abgefaßte Arzneimittel können in verschlossenen Behältnissen vorrätig 
gehalten werden. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probe- 
entnahme ohne Entschädigung zu. 
§ 8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für 
Menschen und Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein. 
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe eintritt, mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 10. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden 
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 
Liegnitz, den 14. April 1903. 
Der Regierungspräfident. 
12. Holizeiverordnung über den Derkehr mit Geheimmitteln und ähn- 
lichen Arzneimitteln für Menschen, vom 10. Dezember 1005. (Amtsbl. 
S. 34 f.) 
Auf Grund der 8§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Ges-S. S. 195) 
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II.
	        
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