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Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als
Vorrats= oder Arbeitsräume benutzt werden.
bauch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau an-
zugeben
§ 2. Sämtliche Räume, sowie die Behällniisse für Arzneimittel und
Arzneistoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten.
§ 3. Die Behältnisse für die nicht zu den Giften zählenden Arzneimittel
sollen mit lateinischen und in gleicher Schriftgröße ausgeführten deutschen Be-
zeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift
auf kusihen Grunde versehen sein. Bezeichnungen in anderen Sprachen sind
unzulässig.
Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung dem freien Verkehr
überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung
„Tierarzneimittel“
auf dem Behältnis kenntlich zu machen.
Die Herstellung der in Absatz 1 verlangten Bezeichnungen hat in bestehenden
Handlungen bis zum 31. Dezember 1906 zu erfolgen.
sen eue Einrichtungen sind den gegenwärtigen Vorschriften sogleich unter-
worfen.
§ 4. Die Behältnisse sind im Verkaufsraume, wie in den Vorratsräumen
nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vorgeschrieben find,
nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen geordnet — übersicht-
lich aufzustellen. In neuen Geschäften und bei Verlegung bestehender Geschäfte
in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig zu erfolgen. Vom 1. Ja-
nuar 1907 ab ist ausschließlich die einreihige Aufstellung zulässg.
§ 5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahrungs= oder Genußmittel
dienen oder technische Verwendung finden, find an der dem überwiegenden
Gebrauch entsprechenden Stelle einzureihen.
§ 6. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder pulverisierter
Ware darf in gesonderten Fächern desselben Kastens auch in bezeichneten
Papierbeuteln aufbewahrt werden.
§ 7. Abgefaßte Arzneimittel können in verschlossenen Behältnissen vorrätig
gehalten werden. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probe-
entnahme ohne Entschädigung zu.
§ 8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für
Menschen und Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,
soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe eintritt, mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 10. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Liegnitz, den 14. April 1903.
Der Regierungspräfident.
12. Holizeiverordnung über den Derkehr mit Geheimmitteln und ähn-
lichen Arzneimitteln für Menschen, vom 10. Dezember 1005. (Amtsbl.
S. 34 f.)
Auf Grund der 8§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Ges-S. S. 195)
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II.