Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 4. Alle bei dem Frifieren, Barbieren oder Haarschneiden zur Ver- 
wendung kommenden Tücher, Frifiermäntel, Unterlagen, Schutzstoffe und doal. 
mehr müssen gehörig trocken, sauber und frei von Haaren sein. 
Sessel, an die der Kopf gelehnt werden soll, sind vorher mit einem 
sauberen Schutzstoffe zu bedecken. 
Aus Papier btbestehende Schutzstoffe und dgl. sind nach einmaligem Ge- 
brauch zu vernichten. Die Säuberung der Frisiermäntel von den nach dem 
Haarschneiden anhaftenden Haaren darf nicht im Geschäftslokale selbst erfolgen. 
§ 5. Scheeren, Kämme, Rasiermesser, Bürsten, Pinsel und alle sonstigen 
Frisier-, Barbier= und Haarschneidegeräte find nach jeder Benutzung sofort 
gründlich zu reinigen und zwar, mit Ausnahme der Bürsten, durch Abwaschen 
in dreiprozentiger heißer Sodalösung oder in dreiprozentiger Kaliseifenlösung, 
d. h. einer Auflösung von 3 Gewichtsteilen Schmierseife (grüne oder schwarze 
Seife) in 100 Gewichtsteilen siedend heißen Wassers. Bürsten find aus- 
zukämmen, ihre Borstenseite ist in heiße Kalilaugen= oder Sodalösung einzu- 
zutauchen und nach gehörigem Ausschwenken mit einem reinen Tuch trocken 
zu reiben. 
Die Benutzung von Kopfwalzen, Puderquasten und Schwämmen sowie die 
gemeinsame Benutzung von Schnurrbartbinden ist verboten. An Stelle der 
Puderquasten und Schwämme sind Puderbläser, nach einmaligem Gebrauch zu 
vernichtende Wattebäuschchen oder dgl. zu benutzen. 
§ 6. Personen, welche an einer übertragbaren Haar= oder Hautkrankheit 
des Kopfes oder sonst an einer ansteckenden Krankheit leiden oder mit Un- 
geziefer behaftet find, dürfen in den Frifier-, Barbier= oder Haarschneidestuben 
nicht bedient werden. Tücher und Geräte, welche bei der Bedienung solcher 
Personen außerhalb dieser Geschäftsstuben verwendet find, müssen, bevor sie 
wieder in Gebrauch genommen werden, in heißer Kaliseifen= oder Sodalösung 
besonders gründlich durch Abwaschen usw. nach § 5 Absatz 1 gründlich gereinigt 
oder — mit Ausnahme der Bürsten — durchgekocht werden. 
§ 7. Ein Abdruck dieser Polizeiverordnung, in Größe von einem halben 
Bogen Reichsformat, ist leicht lesbar und bemerkbar in jeder Frifier-, Barbier- 
oder Haarschneidestube anzubringen. Auch müssen Personen, die außerhalb 
ihrer Wohnung oder einer Frisier-, Barbier-- oder Haarschneidestube das 
Frifieren, Barbieren oder Haarschneiden gewerbsmäßig betreiben, bei Ausübung 
des Berufes einen Abdruck dieser Polizeiverordnung bei sich führen. 
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung seitens solcher Personen, 
welche das Frisier-, Barbier= und Haarschneidegewerbe betreiben oder in ihm 
beschäftigt find, werden, soweit nicht anderweitig bestimmte höhere Strafen in 
Betracht kommen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Nichtvermögensfalle 
mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 9. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. 
Liegnitz, den 18. Oktober 1901. 
Der Regierungspräsident. 
5. Bekanntmachung, betr. Maßnahmen zur Derhütung der Ein- 
schleppung der Dest durch Ratten, Mäuse usw., vom 15. Februar 1001M. 
(Amtsbl., Sonderbeilage zu Stück *.) 
In den „Vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, be- 
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 
(R.-Ges.-Bl. S. 306)“, welche der Bundesrat beschlossen und der Herr Reichs-
	        
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