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§ 4. Alle bei dem Frifieren, Barbieren oder Haarschneiden zur Ver-
wendung kommenden Tücher, Frifiermäntel, Unterlagen, Schutzstoffe und doal.
mehr müssen gehörig trocken, sauber und frei von Haaren sein.
Sessel, an die der Kopf gelehnt werden soll, sind vorher mit einem
sauberen Schutzstoffe zu bedecken.
Aus Papier btbestehende Schutzstoffe und dgl. sind nach einmaligem Ge-
brauch zu vernichten. Die Säuberung der Frisiermäntel von den nach dem
Haarschneiden anhaftenden Haaren darf nicht im Geschäftslokale selbst erfolgen.
§ 5. Scheeren, Kämme, Rasiermesser, Bürsten, Pinsel und alle sonstigen
Frisier-, Barbier= und Haarschneidegeräte find nach jeder Benutzung sofort
gründlich zu reinigen und zwar, mit Ausnahme der Bürsten, durch Abwaschen
in dreiprozentiger heißer Sodalösung oder in dreiprozentiger Kaliseifenlösung,
d. h. einer Auflösung von 3 Gewichtsteilen Schmierseife (grüne oder schwarze
Seife) in 100 Gewichtsteilen siedend heißen Wassers. Bürsten find aus-
zukämmen, ihre Borstenseite ist in heiße Kalilaugen= oder Sodalösung einzu-
zutauchen und nach gehörigem Ausschwenken mit einem reinen Tuch trocken
zu reiben.
Die Benutzung von Kopfwalzen, Puderquasten und Schwämmen sowie die
gemeinsame Benutzung von Schnurrbartbinden ist verboten. An Stelle der
Puderquasten und Schwämme sind Puderbläser, nach einmaligem Gebrauch zu
vernichtende Wattebäuschchen oder dgl. zu benutzen.
§ 6. Personen, welche an einer übertragbaren Haar= oder Hautkrankheit
des Kopfes oder sonst an einer ansteckenden Krankheit leiden oder mit Un-
geziefer behaftet find, dürfen in den Frifier-, Barbier= oder Haarschneidestuben
nicht bedient werden. Tücher und Geräte, welche bei der Bedienung solcher
Personen außerhalb dieser Geschäftsstuben verwendet find, müssen, bevor sie
wieder in Gebrauch genommen werden, in heißer Kaliseifen= oder Sodalösung
besonders gründlich durch Abwaschen usw. nach § 5 Absatz 1 gründlich gereinigt
oder — mit Ausnahme der Bürsten — durchgekocht werden.
§ 7. Ein Abdruck dieser Polizeiverordnung, in Größe von einem halben
Bogen Reichsformat, ist leicht lesbar und bemerkbar in jeder Frifier-, Barbier-
oder Haarschneidestube anzubringen. Auch müssen Personen, die außerhalb
ihrer Wohnung oder einer Frisier-, Barbier-- oder Haarschneidestube das
Frifieren, Barbieren oder Haarschneiden gewerbsmäßig betreiben, bei Ausübung
des Berufes einen Abdruck dieser Polizeiverordnung bei sich führen.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung seitens solcher Personen,
welche das Frisier-, Barbier= und Haarschneidegewerbe betreiben oder in ihm
beschäftigt find, werden, soweit nicht anderweitig bestimmte höhere Strafen in
Betracht kommen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Nichtvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
§ 9. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Liegnitz, den 18. Oktober 1901.
Der Regierungspräsident.
5. Bekanntmachung, betr. Maßnahmen zur Derhütung der Ein-
schleppung der Dest durch Ratten, Mäuse usw., vom 15. Februar 1001M.
(Amtsbl., Sonderbeilage zu Stück *.)
In den „Vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, be-
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900
(R.-Ges.-Bl. S. 306)“, welche der Bundesrat beschlossen und der Herr Reichs-