Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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sonders wichtig in den Hafenorten und auf den aus dem Auslande kommenden 
Seeschiffen. Da durch pestkranke Ratten auch der Staub in den Schiffs- 
räumen infiziert wird, so ist anzuordnen, daß auf Seeschiffen, welche nach 
ihrer Herkunft pestverdächtig sind, der Schiffskehricht regelmäßig ver- 
brannt werde. 
Bezüglich der durch die Bekämpfung der Rattenplage etwa erwachsenden 
Kosten bemerke ich allgemein, daß dieselben, soweit sie nicht von den betreffenden 
Interessenten zu tragen find, als ortspolizeiliche anzusehen sind und daher nicht 
der Staatskasse zur Last fallen dürfen. 
Liegnitz, den 13. Februar 1901. 
Der Regierungspräsfident. 
6. Bekanntmachung, betr. Maßregeln zur Derhütung der Tuberkulose, 
vom 25. September 1001. (Amtsbl. S. 260.) 
In Nr. 5 des Regierungsamtsblattes vom 31. Januar 1891 ist unter 
Ziffer 60 im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts= und. 
Medizinalangelegenheiten ein Gutachten der königlichen wissenschaftlichen 
Deputation für das Medizinalwesen, Berlin, den 5. November 1890, über die 
von Professor Dr. Heller zu Kiel empfohlenen „Maßregeln zur Verhütung der 
Tuberkulose“ zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden. 
Wenngleich den Anforderungen jenes Gutachtens an vielen Orten Folge 
gegeben worden ist, so ist dies doch nicht überall und in allen Beziehungen ge- 
schehen. Im Auftrage des Herru Ministers werden daher die in gedachtem 
Gutachten empfohlenen Maßregeln hiermit erneut in Erinnerung gebracht- 
Diese Maßregeln beziehen sich auf alle Tuberkulosen, welche mit irgend welchen 
Ausscheidungen ihres Körpers Tuberkelbazillen verbreiten. 
Ihre Beachtung und Durchführung obliegt nicht allein den nachgeordneten 
Behörden, den Aerzten, den Leitern von Lehr-, Erziehungs-, Kranken-= und 
anderen Anstalten und den Besitzern von Räumen, in denen größere Menschen- 
mengen oder kranke Personen zu verkehren pflegen, sondern ist auch der ge- 
samten übrigen Bevölkerung dringend zu empfehlen. 
Zugleich wird hierdurch angeordnet, daß, wenn die Errichtung besonderer 
Anstalten für tuberkulose Kranke nicht durchführbar ist, auf die Unterbringung 
solcher Kranker in getrennten Abteilungen der Krankenhäuser tunlichst hin- 
gewirkt werde. 
Liegnitz, den 25. September 1901. 
Der Regierungspräsident. 
Auszugsweiser Abdruck 
des vorstehend gedachten Gutachtens der wilssenschaftlichen 
Deputation für das Medizinalwesen über die Verhütung der 
· Tuberkulose. 
Die Hellerschen Maßregeln stützen sich großenteils auf die Ergebnisse der 
Untersuchungen von Cornet. 
Aus diesen lassen sich folgende Hauptsätze entnehmen: 
1. Tuberkelbazillen find nicht allenthalben verbreitet (ubiquitär), fie fehlen 
sogar in einem Dritttel der von Tuberkulösen bewohnten Räumen. 
uns 2. Sie werden hauptsächlich verbreitet durch den Auswurf der Tuber- 
ulösen,
	        
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