Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 28 — 
und Gefängnissen. Für Kasernen wird sie ohnehin schon eingeführt. Für 
Krankenhäuser dürfte zur Pflicht gemacht werden 
a) Aufftellen großer Speibecken auf den Treppengängen, Aborten, in den 
Gärten, kleinerer am Bette (bzw. auf dem Nachttische) hustender Kranken; 
b) Anbringung von Anschlägen, in denen die Kranken ersucht werden, die 
Speibecken zu benutzen, in denen zugleich verboten wird, auf den Boden, 
an die Wände, in und auf Tücher zu spucken 
Tc) Entfernung aller Teppiche, Bodendecken usw., die geeignet find, Auswurf 
einzusaugen. Mehr noch wie früher dürfte auf abwaschbare Wände, 
glatte Fußböden usw. zu dringen, trockenes Abwischen zu verbieten sein. 
Es dürfte sich besonders empfehlen, von sämtlichen Krankenhäusern 
Berichte zu verlangen über: 
a) die Zahl der in den letzten drei Jahren darin verpflegten oder ver- 
storbenen Tuberkulösen, 
b) über etwa vorgekommene Ansteckungen Gesunder oder anderweit Kranker 
durch Tuberkulöse, 
e) über die Art der Ausführung obiger Maßregeln. 
3. Was die Gefängnisse anbelangt, so sind schon in Bayern Versuche vor- 
geschlagen wordeu, dahin gehend, ein Gefängnis vollständig zu reinigen, darin 
strengste Reinlichkeit zu beobachten und zu sehen, ob sich dadurch die Häufigkeit 
der Tuberkulose mindern lasse. 
In dieser Beziehung dürfte jedoch keine Zeit durch Vorversuche auf Kosten 
Lebender zur Entscheidung kaum fraglicher Fragen zu verlieren, sondern ganz 
allgemein zu verlangen sein, daß in den Gefängnissen: 
1. tuberkulöse Erkrankungen bei der Aufnahme, später bei regelmäßig 
wiederholten Untersuchungen möglichst frühzeitig erkannt und festgestellt werden, 
2. die Erkrankten von den Gesunden abgesondert werden, 
3. gründlichste Reinigung der Schlaf= und Arbeitsräume, fortdauernde 
Reinhaltung derselben zur Aufgabe gemacht werde, 
4. ausschließlicher Gebrauch geeigneter Spucknäpfe zur Entleerung des 
Auswurfes angeordnet werde, 
5. daß, soweit möglich, Arbeit im Freien und Körperbewegung im Freien 
angeordnet werde. 
Diese Gesichtspunkte gelten noch für viele andere geschlossene Anstalten: 
Waisenhäuser, Seminare, Klöster. 
4. Für die Schulen find die Erkrankungen der Lehrer von größerer Be- 
deutung als die der Schüler, wenigstens soweit es sich um jüngere Kinder 
handelt. Lymphdrüsen der Brust und das Gehirn (Heller S. 14/15) erkranken 
bei Kindern häufiger als die Lunge an Tuberkulose, zudem sind Kinder im 
Aushusten nicht geübt und verschlucken den Auswurf. In den oberen, namentlich 
Knabenklassen, wird die Bedeutung des Spucknapfes schon größer sein. Ganz 
allgemein dürfte für Schulen anzuordnen sein: 
1. daß Lehrer wie Schüler zur Entleerung ihres Auswurfes im Schul- 
gebäude sich nur der in geeigneter Beschaffenheit und genügender Zahl aufzu- 
stellenden Spucknäpfe bedienen dürfen oder eines Dettweilerschen Fläschchens. 
2. daß in den Schulräumen Staub möglichst beseitigt, aber nur durch 
nasses Aufwaschen entfernt werden darf, 
3. daß öfter hustende Schüler in bezug auf 1 vom Lehrer besonders zu 
beobahten sind, 
4. daß brustkranken Schülern das Wegbleiben von der Schule zum Zwecke 
längerer Kuren mit besonderer Bereitwilligkeit erleichtert und gestattet werde. 
5. Für Gasthäuser dürfte die Aufstellung von geeigneten Spucknäpfen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.