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III. Die Anschaffung von Desinfektionsapparaten durch Gemeinden, Ver-
bände, Heilanstalten ist möglichst zu empfehlen und zu fördern. Sie dienen ja
noch vielerlei anderen guten Zwecken. Namentlich werden fie zur Desinfektion
der Wäsche, Kleider, des Bettzeuges von Tuberkulösen nützlich sein.
In Heilanstalten sollte die Desinfektion obiger Hinterlassenschaft eines.
Tuberkulösen vorgeschrieben sein, im übrigen sollte sie auf dem Wege der Be-
lohnung (durch Aerzte, Geistliche, Standesbeamte, Krankenwärter, Leichenschauer)
zu beantragen sein. Auf gleichem Wege läßt sich dahin wirken, zeitweise gründ-
liche Reinigung der Wohnung Tuberkulöser zu erlangen.
Auch das Verlangen der Straßenreinigung unter reichlicher Wasserver-
wendung erscheint jeder möglichen behördlichen Unterstützung würdig.
Berlin, den 5. November 1890.
Königliche Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen.
7. Bekanntmachung, betr. das Dorhandensein von Tuberkelbazillen in
der Huhmilch, vom 16. Februar 1001. (Amtsbl. S. 35.)
In der Kuhmilch find von anerkannten Forschern nach erprobten Prüfungs=
verfahren wiederholt lebensfähige Tuberkelbazillen nachgewiesen worden.
Solche Milch kann der menschlichen Gesundheit schädlich werden und ins-
besondere bei Kindern Darmschwindsucht hervorrufen. Diese Gefahren können
jedoch nach zahlreichen, in dem Königl. Institute für Infektionskrankheiten zu
Berlin bis in die jüngste Zeit wiederholten Kochversuchen leicht und vollkommen
dadurch beseitigt werden, daß Milch und Sahne vor dem Genusse fünf Minuten
lang, am zweckmäßigsten in einem irdenen, innen gut glasierten, bedeckten Koch-
topfe im Sieden (Aufwallen) erhalten werden. Zur Verhütung des Anbrennens
und Ueberkochens muß die Milch (Sahne) vom Beginne des Aufwallens bis
zum Entfernen vom Feuer hin und wieder gerührt werden.
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Liegnitz, den 16. Februar 1901.
Der Regierungspräsident.
8. Bekanntmachung, betr. Belehrung über Gesundbeitsschädigungen
durch den Derkehr mit ausländischen Rohhäuten,!) vom 9. Februar 1005.
(Amtsbl. S. 40.)
Unter den rohen Häuten und Fellen, besonders denjenigen überseeischer
Herkunft (sog. Wildhäute oder Kipse, namentlich aus Amerika, Ostindien, China)
befinden sich hin und wieder solche, welche von milzbrandkranken Tieren stammen
und das Milzbrandgift enthalten. Durch derartige Häute kann der Milzbrand
auf Menschen und Tiere übertragen werden und gefährliche, oft tödliche Er-
krankungen hervorrufen. Durch die übliche Behandlung der Häute durch Trocknen
an der Luft, Einstreuen von Salz, Salpeter oder Arsenik wird der Ansteckungs-
stoff nicht vernichtet.
Die Uebertragung des Milzbrandgiftes erfolgt durch die unmittelbare Be-
rührung der Häute oder durch den Staub, welcher, mit den ausgefallenen
Haaren vermischt, beim Sortieren, Einpacken, Aufsetzen und Verladen der Häute
und Felle, sowie beim Oeffnen der Rohhautballen sich entwickelt. In der Regel
1) Hierdurch ist die Bekanntmachung vom 18. April 1891 aufgehoben.