Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 30 — 
III. Die Anschaffung von Desinfektionsapparaten durch Gemeinden, Ver- 
bände, Heilanstalten ist möglichst zu empfehlen und zu fördern. Sie dienen ja 
noch vielerlei anderen guten Zwecken. Namentlich werden fie zur Desinfektion 
der Wäsche, Kleider, des Bettzeuges von Tuberkulösen nützlich sein. 
In Heilanstalten sollte die Desinfektion obiger Hinterlassenschaft eines. 
Tuberkulösen vorgeschrieben sein, im übrigen sollte sie auf dem Wege der Be- 
lohnung (durch Aerzte, Geistliche, Standesbeamte, Krankenwärter, Leichenschauer) 
zu beantragen sein. Auf gleichem Wege läßt sich dahin wirken, zeitweise gründ- 
liche Reinigung der Wohnung Tuberkulöser zu erlangen. 
Auch das Verlangen der Straßenreinigung unter reichlicher Wasserver- 
wendung erscheint jeder möglichen behördlichen Unterstützung würdig. 
Berlin, den 5. November 1890. 
Königliche Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen. 
7. Bekanntmachung, betr. das Dorhandensein von Tuberkelbazillen in 
der Huhmilch, vom 16. Februar 1001. (Amtsbl. S. 35.) 
In der Kuhmilch find von anerkannten Forschern nach erprobten Prüfungs= 
verfahren wiederholt lebensfähige Tuberkelbazillen nachgewiesen worden. 
Solche Milch kann der menschlichen Gesundheit schädlich werden und ins- 
besondere bei Kindern Darmschwindsucht hervorrufen. Diese Gefahren können 
jedoch nach zahlreichen, in dem Königl. Institute für Infektionskrankheiten zu 
Berlin bis in die jüngste Zeit wiederholten Kochversuchen leicht und vollkommen 
dadurch beseitigt werden, daß Milch und Sahne vor dem Genusse fünf Minuten 
lang, am zweckmäßigsten in einem irdenen, innen gut glasierten, bedeckten Koch- 
topfe im Sieden (Aufwallen) erhalten werden. Zur Verhütung des Anbrennens 
und Ueberkochens muß die Milch (Sahne) vom Beginne des Aufwallens bis 
zum Entfernen vom Feuer hin und wieder gerührt werden. 
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. 
Liegnitz, den 16. Februar 1901. 
Der Regierungspräsident. 
8. Bekanntmachung, betr. Belehrung über Gesundbeitsschädigungen 
durch den Derkehr mit ausländischen Rohhäuten,!) vom 9. Februar 1005. 
(Amtsbl. S. 40.) 
Unter den rohen Häuten und Fellen, besonders denjenigen überseeischer 
Herkunft (sog. Wildhäute oder Kipse, namentlich aus Amerika, Ostindien, China) 
befinden sich hin und wieder solche, welche von milzbrandkranken Tieren stammen 
und das Milzbrandgift enthalten. Durch derartige Häute kann der Milzbrand 
auf Menschen und Tiere übertragen werden und gefährliche, oft tödliche Er- 
krankungen hervorrufen. Durch die übliche Behandlung der Häute durch Trocknen 
an der Luft, Einstreuen von Salz, Salpeter oder Arsenik wird der Ansteckungs- 
stoff nicht vernichtet. 
Die Uebertragung des Milzbrandgiftes erfolgt durch die unmittelbare Be- 
rührung der Häute oder durch den Staub, welcher, mit den ausgefallenen 
Haaren vermischt, beim Sortieren, Einpacken, Aufsetzen und Verladen der Häute 
und Felle, sowie beim Oeffnen der Rohhautballen sich entwickelt. In der Regel 
1) Hierdurch ist die Bekanntmachung vom 18. April 1891 aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.