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Die Meldung derartiger Krankheitsfälle oder verdächtiger Erkrankungen
hat mittelst besonders vorgeschriebener roter Kartenbriefe zu erfolgen, welche von
den Polizeibehörden nach Bedarf eingefordert werden können. Die Beförderung
dieser Kartenbriefe erfolgt frei durch die Post.
Liegnitz, den 11. September 1905.
Der Regierungspräfident.
D. Impfangelegenheiten.
Regulativ über die Ausführung der Schutzpockenimpfung im Regierungs-
bezirk Liegnitz, vom 12. Mai 1876.
Zum Zwecke der Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874.
(Rel. Nr. 11) und auf Grund des Gesetzes vom 12. April vor. Is. betr. die
Ausführung des Reichsimpfgesetzes (Ges.-S. S. 191) sowie der hierzu von den
Herren Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
angelegenheiten unter dem 24. April und 8. und 23. Juni v. Is. (Min.-Bl. f.
die gesamte innere Verwaltung, 36. Jahrgang S. 99 und 181) erlassene Aus-
führungsbestimmungen ordnen wir hiermit unter Aufhebung des von uns unter
dem 16. November 1874 (Außerordentliche Beilage in Nr. 48 unseres Amts-
blattes) erlassenen Impfreglements über die Ausführung der Schutzpockenimpfung
folgendes an:
§ 1. Die Ausführung der gesetzlichen Schutzpockenimpfung geschieht in
jedem Kreise unter der Mitwirkung und Aufsicht des Landrats (in den Städten
Liegnitz und Görlitz der Polizeiverwaltung.)
Der Kreisphyfikus ist dabei in technischer Beziehung der zuständige Berater.
§ 2. Jeder Kreis ist nach dem Bedürfnisse in Impfbezirke zu teilen. Jeder
Impfbezirk wird einem Impfarzte unterstellt, es können jedoch auch mehrere
Impfbezirke einem und demselben Impfarzte übertragen werden.
Die Feststellung der Zahl und des Umfanges der Impfbezirke steht dem
Kreistage, in den Städten Liegnitz und Görlitz dem Magistrate und den Stadt-
verordneten zu.
Eine Ueberführung von Impflingen aus einer Gemeinde in eine andere
Gemeinde (Impsfstation) zum Zwecke der Impfung oder Vorstellung (§ 5 des
Reichsimpfgesetzes) ist jedoch nur unter Beachtung der Vorschriften des § 6 des
Reichsimpfgesetzes über die zulässige Entfernung gestattet.
§ 3. Die Bestellung der Bezirksimpfärzte ist Aufgabe des Kreisausschusses,
in den Städten Liegnitz und Görlitz des Magistrats.
§ 4. Die Kosten, welche durch die Ausführung des Reichsimpfgesetzes
entstehen, mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der
Impfinstitute (§ 9 des Reichsimpfgesetzes) fallen den kreisständischen Verbänden
resp. den Kommunen Görlitz und Liegnitz zur Last.
Zu diesen Kosten gehören: die Remuneration der Bezirksimpfärzte, die
Kosten der erforderlichen Bureauarbeiten, so wie die für den Druck der nötigen
Listen, Scheine und Zeugnisse. Dafür fallen den kreisständischen Verbänden die
Gebühren für die in den Impfterminen erteilten Bescheinigungen zu, soweit die-
selben nach § 11 des Reichsimpfgesetzes nicht gebührenfrei sind.
Soweit diese Bescheinigungen wiederholt und auf Grund der verwahrten
Impflisten erteilt werden, können an Kopialien 25 Pfennige erhoben werden.
* 5. Von den Gemeinden (Impfstationen), in deren Bezirk öffentliche
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