Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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2. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene 
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
oder der ihr folgenden Gestellung (§ 5 Reichsimpfgesetz) entzogen geblieben find, 
mit Geldstrafe bis 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. 
Liegnitz, den 12. Mai 1876. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern. 
2. Instruktion zum Gwecke der Ausführung des Reichsimpfgesetzes 
für die Leiter und ersten Lehrer der uns unterstellten öffentlichen 
Schulen, sowie für die Dorsteher und Dorsteherinnen von Drivatschulen 
(mit Ausnahme der Sonntag= und Abendschulen), vom 0. Mai 1876. 
Auf Grund der Bestimmung ad 4 des Erlasses der Herren Minister des 
Innern und der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten vom 
19. April v. Is. (Ministerialbl. S. 99) ordnen wir zum Zwecke der Ausführung 
des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. de 1874 Nr. 11) unter 
Dezugnahme auf das von uns am heutigen Tage erlassene Impfregulativ, an 
was folgt: 
§ 1. Die Leiter und ersten Lehrer an öffentlichen Schulen, sowie die Vor- 
steher und Vorsteherinnen von Privatschulen haben bei Aufnahme von Schülern 
(Schülerinnen) in die ihrer Leitung unterstellte Schule festzustellen, ob dieselben 
geimpft (vacciniert) resp. wiedergeimpft (revacciniert) worden find und zu diesem 
Behufe das ärztliche Impf= resp. Wiederimpfungsattest einzufordern. 
§ 2. Vermögen die Angehörigen der Schüler (Schülerinnen) das be- 
zeichnete Attest uicht beizubringen, auch nicht durch ein ärztliches Zeugnis den 
Nachweis zu führen, daß das Schulkind in den letzten fünf Jahren die natürlichen 
Blattern überstanden habe, so find, soweit dies jüngere Schüler (Schülerinnen) 
betrifft, deren Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder aufzufordern, die Impfung 
derselben bis spätestens zu dem nächsten für die öffentlichen Impfungen an dem 
betreffenden Orte festgesetzten Termine bewirken zu lassen. 
Bei Renitenz ist an die mitunterzeichnete Abteilung unseres Kollegiums 
für Kirchen= und Schulwesen zur Entscheidung zu berichten. 
§ 3. Von der Impfung älterer, bis dahin nicht geimpfter, dem wieder- 
impfungspflichtigen Alter (§ 1 Ziffer 2 des Reichsimpfgesetzes), nicht fernstehender 
Schüler (Schülerinnen) ist bis dahin abzusehen, wo dieselben in dieses Alter 
eingetreten find. 
§ 4. Alljährlich kurz vor Beginn der öffentlichen Impfungen am Schul- 
orte haben die ad § 1 bezeichneten Leiter und Lehrer usw. über die ihrer 
Schule angehörigen Schüler (Schülerinnen), welche im laufenden Kalenderjahre 
ihr 12. Lebensjahr vollenden (§ 6 des Reichsimpfgesetzes) eine Liste nach dem 
von dem deutschen Bundesrate vorgeschriebenen Formulare (Formular V) in 
duplo aufzustellen und das Unikat und Duplikat der Liste der Ortspolizeibehörde 
nach Ausfüllung der Kolonnen 1—6 des Formulars noch vor dem Beginne der 
öffentlichen Impfung zuzustellen. 
§ 5. In diese Liste find die Namen sämtlicher in das wiederimpfungs- 
pflichtige Alter gelangten Schüler (Schülerinnen) einzutragen. 
Sollten sich unter denselben solche befinden, welche ausweislich ärztlicher 
Atteste in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben 
oder mit Erfolg geimpft worden sind, so ist ein Vermerk darüber seitens der 
ad § 1 bezeichneten Leiter und Lehrer usw. in Kolonne 19 der Liste anzubringen 
und die bezüglichen ärztlichen Atteste sind der Liste beizufügen.
	        
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