Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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5. Es bedarf einer Wiederimpfung nach Ablauf von zehn Jahren nach der 
ersten Impfung. 
6. Das Geimpftsein der Umgebung erhöht den relativen Schutz, welchen 
der einzelne gegen die Pockenkrankheit erworben hat, und die Impfung gewährt 
demnach nicht nur einen individuellen, sondern auch einen allgemeinen Nutzen 
in bezug auf Pockengefahr. 
7. Die Impfung kann unter Umständen mit Gefahr für den Impfling 
verbunden sein. 
Bei der Impfung mit Menschenlymphe ist die Gefahr der Uebertragung 
von Syphilis, obwohl außerordentlich gering, doch nicht gänzlich ausgeschlossen. 
Von anderen Impfschädigungen kommen nachweisbar nur accidentelle Wund- 
krankheiten vor. 
Alle diese Gefahren können durch sorgfältige Ausführung der Impfung 
auf einen so geringen Umfang beschränkt werden, daß der Nutzen der Impfung 
den eventuellen Schaden derselben unendlich überwiegt. 
8. Seit Einführung der Impfung hat sich keine wissenschaftlich nachweisbare 
Zunahme bestimmter Krankheiten oder der Sterblichkeit im allgemeinen geltend 
gemacht, welche als eine Folge der Impfung anzusehen wäre. 
II. Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des 
Impfgeschäfts zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Es ist wünschenswert, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Be- 
zirkes öffentliche Impfungen vornimmt. An Orten, an welchen ansteckende 
Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, 
rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung 
in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Keuntnis, 
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich 
dort auch nur einzelne Fälle von Rotlauf (Erysipel) bei Geimpften, so hat er 
die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde 
davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, 
so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte 
durch seine Person zu verhüten. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten 
Sommerhitze (Juli und August) zu vermeiden. 
§ 2. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Orts- 
polizeibehörde für die nötige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die 
Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben 
zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge 
ist tunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. 
I. Bei Verwendung von Tierlymphe. 
§ 3. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren 
Eesammthedar an Lymphe unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impf- 
anstalten. 
§ 4. Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer 
des Versandbuchs der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und 
wann er seine Lymphe erhalten hat.
	        
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