Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
8 4. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur 
Stelle, um im Einvernehmen mit dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der 
Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhilfe ist bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer 
anwesend. 
§ 5. Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operations- 
zimmers, werde vermieden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der 
Impfräume. 
§ 6. Man verhüte tunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits 
früher Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls find Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revakzinanden, Schul- 
kinder) möglichst voneinander zu trennen. 
§ 7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem 
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom 
Termine zurückgewiesen werden. 
§ 8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der 
Impfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den 
zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, 
sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder 
zu behandeln. 
§ 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Er- 
krankungen geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich, herbeizu- 
führen; in Fällen von angeblichen Impfschädigungen sind Ermittelungen ein- 
zuleiten, und ist über deren Ergebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht 
zu erstatten; in geeigneten Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung un- 
richtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter Angaben zu veranlassen. 
Dem Minister der Medizinalangelegenheiten ist über solche Vorkommnisse 
mit tunlichster Beschleunigung Mitteilung zu machen. 
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden 
Todesfall, welcher als Folge der Impfung gemeldet wird, der Ortspolizei- 
behörde sofort anzuzeigen. 
4. Bekanntmachung, betr. die Aufnahme in das Berliner Institut für 
Infektionskrankheiten, vom 29. November 1004. (Amtsbl. S. 205.) 
Die von tollen und tollwutverdächtigen Tieren gebissenen Personen, welche 
das Königliche Institut für Infektionskrankheiten in Berlin aufsuchen, langen 
dort vielfach in unsauberem Zustande und nicht mit den notwendigen Kleidungs- 
stücken versehen an. Ich mache daher wiederholt darauf aufmerksam, daß die 
Patienten in reinlichem Zustande des Körpers und der Kleidung, namentlich 
der Leibwäsche und mit genügender Leibwäsche (Hemden, Unterbeinkleider, 
Strümpfe) zum Wechseln in das Institut eingeliefert werden müssen, um die 
Entstehung von Entzündungen und Eiterungen während der Behandlung zu 
vermeiden. 
Zugleich weise ich darauf hin, daß die Behandlung nur in einer täglich 
vorzunehmenden, gänzlich schmerzlosen Einspritzung unter die Haut besteht und 
niemand eine Einsperrung zu gewärtigen hat.
	        
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