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Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.
8 4. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur
Stelle, um im Einvernehmen mit dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der
Ordnung zu sorgen.
Entsprechende Schreibhilfe ist bereit zu stellen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer
anwesend.
§ 5. Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operations-
zimmers, werde vermieden.
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der
Impfräume.
§ 6. Man verhüte tunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits
früher Geimpfter zusammenfällt.
Jedenfalls find Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revakzinanden, Schul-
kinder) möglichst voneinander zu trennen.
§ 7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen.
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom
Termine zurückgewiesen werden.
§ 8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der
Impfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den
zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Impfgesetzes).
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist,
sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder
zu behandeln.
§ 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Er-
krankungen geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich, herbeizu-
führen; in Fällen von angeblichen Impfschädigungen sind Ermittelungen ein-
zuleiten, und ist über deren Ergebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht
zu erstatten; in geeigneten Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung un-
richtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter Angaben zu veranlassen.
Dem Minister der Medizinalangelegenheiten ist über solche Vorkommnisse
mit tunlichster Beschleunigung Mitteilung zu machen.
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden
Todesfall, welcher als Folge der Impfung gemeldet wird, der Ortspolizei-
behörde sofort anzuzeigen.
4. Bekanntmachung, betr. die Aufnahme in das Berliner Institut für
Infektionskrankheiten, vom 29. November 1004. (Amtsbl. S. 205.)
Die von tollen und tollwutverdächtigen Tieren gebissenen Personen, welche
das Königliche Institut für Infektionskrankheiten in Berlin aufsuchen, langen
dort vielfach in unsauberem Zustande und nicht mit den notwendigen Kleidungs-
stücken versehen an. Ich mache daher wiederholt darauf aufmerksam, daß die
Patienten in reinlichem Zustande des Körpers und der Kleidung, namentlich
der Leibwäsche und mit genügender Leibwäsche (Hemden, Unterbeinkleider,
Strümpfe) zum Wechseln in das Institut eingeliefert werden müssen, um die
Entstehung von Entzündungen und Eiterungen während der Behandlung zu
vermeiden.
Zugleich weise ich darauf hin, daß die Behandlung nur in einer täglich
vorzunehmenden, gänzlich schmerzlosen Einspritzung unter die Haut besteht und
niemand eine Einsperrung zu gewärtigen hat.