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verband zu richten und in Landkreisen durch Vermittelung des Kreisausschusses
einzureichen.
In dringenden Fällen, insbesondere wenn es sich um einen Geisteskranken
handelt, kann das Aufnahmegesuch unmittelbar beim Landarmenverband ein-
gereicht werden. Eine Abschrift des Gesuchs ist in solchen Fällen gleichzeitig dem
Kreisausschuß vorzulegen.
Fehlt der Antrag eines Ortsarmenverbandes, so kann die vorläufige
Aufnahme eines Kranken erfolgen, wenn die Ortspolizeibehörde oder der Landrat
dieselbe beantragt und bescheinigt, daß für den Kranken in seiner hilflosen Lage
nicht ausreichend gesorgt wird, ein sofortiges Aufnahmegesuch aber von dem
fürsorgepflichtigen Ortsarmenverbande nicht zu erlangen ist.
§ 4. In jedem Gesuche um Aufnahme müssen das Leiden und die Ursachen
der Hilfsbedürftigkeit des Aufzunehmenden bezeichnet sein.
Dem Gesuche find beizufügen:
1. eine von dem Ortsarmenverbande, welcher die Fürsorge eingeleitet hat,
aufgenommene Verhandlung über die Heimats-, Familien= und Aufenthalts-
verhältnisse des Hilfsbedürftigen.
Die Verhandlung ist mit dem Hilfsbedürftigen, und wenn derselbe hand-
lungsunfähig ist, mit seinem gesetzlichen Vertreter aufzunehmen und hinsichtlich
der Aufenthaltsverhältmisse darauf zu richten, daß fie ergibt, welcher Armen-
verband der endgültig verpflichtete ist;
2. die Erklärung des Hilfsbedürftigen oder dessen gesetzlichen Vertreters,
daß die Unterbringung in einer Anstalt genehmigt wird;
3. eine amtliche Erklärung des zu 1 erwähnten Ortsarmenverbandes über
die Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse des Hilfsbedürftigen, sowie
unter Darlegung der Vermögensverhältnisse desselben und seiner unterstützungs-
pflichtigen Verwandten eine Bescheinigung über die Hilfsbedürftigkeit;
4. die Geburtsurkunde und der Impfschein und, falls der Aufzunehmende
zwölf oder mehr Jahre alt ist, der Schein über die erfolgte Wiederimpfung;
5. eine von dem Kreisphysikus, dem angestellten Armenarzte oder einem
anderen approbierten Arzte verfaßte eingehende Beschreibung des Leidens und
seiner Ursachen nebst Gutachten dahin, daß und aus welchen Gründen der Auf-
zunehmende der Anstaltspflege bedürftig ist.
Für die Urkunden zu 1, 3 und 5 können vom Landarmenverbande Formulare
vorgezeichnet werden.
In dringenden Fällen, oder wenn die Beibringung einzelner der oben
erwähnten Urkunden nicht möglich oder besonders erschwert ist, kann durch den
Landarmenverband von der Einreichung dieser Urkunden Abstand genommen
werden, sofern über die Verpflichtung des Landarmenverbandes zur Unter-
bringung kein Zweifel besteht.
§ 5. Auf Grund der eingereichten Urkunden entscheidet der Landarmen-
verband über die beantragte Unterbringung und bestimmt die Anstalt, in welcher
dieselbe zu erfolgen hat.
§ 6. Die Einlieferung wird durch den Ortsarmenverband, in Fällen des
§ 3 Abs. 3 durch die Ortspolizeibehörde oder den Landrat veranlaßt.
§ 7. Erfolgt die Einlieferung nicht. binnen eines Monats nach der Ein-
berufung, so kann die Aufnahme von einer Erneuerung der Unterlagen des
Gesuchs abhängig gemacht werden.
Leidet der Aufzunehmende an einer ansteckenden Krankheit oder herrschen
an dem zeitweiligen Aufenthalte des Aufzunehmenden epidemische Krankheiten,
so ist die Einlieferung so lange auszusetzen, bis die Gefahr der Einschleppung
der Krankheil in die Anstalt ausgeschlossen ist.
Kotze, Die Polizelverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II. 4