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Pommern, Schlesien und Sachsen vom — und des Artikels I, § 31 des
Gesetzes vom 11. Juli 1891 (Ges.-S. S. 300) genehmigt.
Berlin, den 11. April 1895.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten.
Der Minister des Innern.
5. Bestimmungen des Orovinziallandtages über die für die Be-
wachung Geisteskranker von der Drovinz zu zahlenden Dergütungen,
vom 10. April 1882. (Amtsbl. S. 128.)
Auf Grund des § 22 des Reglements für die schlefischen Provinzialirren-=
anstalten vom 20. März 1877 wird unter Aufhebung der über die Gewährung
von Wartegeldern bestehenden Bestimmungen folgendes festgesetzt:
§ 1. Für die Bewachung, Verpflegung und Beaufsichtigung von Geistes-
kranken, welche wegen ihres gemeingefährlichen Zustandes (8 7 II a8, b, c. d bes
Reglements für die schlesischen Provinzialirrenanstalten vom 20. März 1877) zur
Aufnahme in eine Provinzialirrenanstalt zugelassen find, aber wegen Mangels
an Raum in den Anttalten nicht sofort nach der Zulafsung Aufnahme finden
können, wird den Ortsarmenverbänden, welche die Bewachung auf Grund
ihnen obliegender Verpflichtung für ihre Rechnung besorgt haben, eine teilweise
Vergütung der dafür aufgewendeten Kosten aus Provinzialmitteln nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
§ 2. Der Bewachung ist die Pflege eines Geisteskranken gleich zu achten,
wenn dieselbe im Falle des § 7 II lit. b des Reglements vom 20. März 1877
die Anwesenheit einer Person in seiner unmittelbaren Umgebung ersordert und
in dieser Weise ausgeführt wird.
§ 3. Die Bewachung ist auszuführen:
a) durch Unterbringung in eine dem Ortsarmenverbande gehörige An-
stalt, oder
b) durch Unterbringung in eine fremde Anstalt, oder
c) außerhalb einer Anstalt durch gemietete Wächter oder Pfleger.
Die Annahme von Familiengliedern als Wächter oder Pfleger, oder die
Bewilligung von Vergütungen an die Familie zur Ausführung der Bewachung
und Verpflegung ist nicht ausgeschlossen, sobald eine solche Unterstützung vom
Standpunkte der Ortsarmenpflege sich rechtfertigt.
§ 4. Die Vergütung des Provinzialverbandes beginnt mit dem Tage der
aus Mangel an Raum in den Anstalten erfolgenden Notierung auf die
Expektantenliste.
§ 5. Die Vergütung besteht:
a) sofern die Unterbringung in eine dem Ortsarmenverbande gehörige
Anstalt (§ 3 lit. a) für alleinige Rechnung des Ortsarmenverbandes
geschieht, in einem Pauschsatze von 40 Pfennigen, in den Ortschaften der
höheren als dritten bis fünften Servisklasse (Beilage lit. O des Gesetzes
vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes, B.-G.-Bl. S. 544ff.) von
50 Pfennigen täglich;
b) sofern die Unterbringung in eine fremde Anstalt (8 3 lit. b) geschieht, in
der Hälfte der vom Ortsarmenverbande nachweislich an die Anstalt ge-
zahlten Koften ausschließlich der Transportkoften;
c) sofern die Bewachung außerhalb einer Anstalt durch Wächter oder
Pfleger ausgeführt ist (§ 3 lit. c), in der Hälfte des nachweislich für