Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 59 — 
schädlichkeit desselben für die menschliche Gesundheit erteilten schriftlichen Er- 
laubnis der Ortspolizeiverwaltung feilgeboten und verkauft werden. 
§ 2. Der An-- und Verkauf eines an einer Krankheit gestorbenen Tieres 
zum Genuß für Menschen, sowie das Feilhalten und der Verkauf von Fleisch 
eines solchen Tieres zu dem benannten Zwecke ist untersagt. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit 
10 Taler Strafe belegt. 
Liegnitz, den 3. September 1873. 
Königliche Regierung. 
5. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Aufblasens des für den 
Derkauf bestimmten Fleisches, vom 26.September 1885. (Amtsbl. S. 280.) 
§ 1. Alles Aufblasen von für den Verkauf bestimmtem Fleische, sowohl mit 
dem Munde, als auch mit Blasebälgen oder anderen Instrumenten, sowie das 
Feilhalten und der Verkauf von aufgeblasenem Fleische ist verboten. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Liegnitz, den 26. September 1885. 
Der Königliche Regierungspräsident. 
6. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot der Derwendung gesundheits- 
schädlicher Derpackungen für Lebensmittel, vom 17. September 1855. 
(Amtsbl. S. 407.) 
Es ist kürzlich der Fall vorgekommen, daß Kirschmus, welches zum Verkauf 
an das Publikum bestimmt war, in Tonnen, die früher zur Versendung der 
Bleiglätte benutzt worden waren, verpackt und bei Prüfung auf chemischem Wege 
mit Bleiglätte verunreinigt befunden worden ist. 
Unsererseits wird hierdurch auf Grund des § 11 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 bestimmt und als Polizeiverordnung 
hiermit publiziert: 
daß, wer Lebensmittel, die zum Debit für das Publikum bestimmt find, 
in Gefäßen aufbewahrt, welche zur Aufbewahrung oder Versendung von 
Giftstoffen benutzt worden, oder welche nach ihrer sonstigen Beschaffenheit 
den Lebensmitteln eine schädliche Eigenschaft mitzuteilen geeignet sind; 
ferner, wer Gefäße, die zur Aufbewahrung oder Versendung von Gift- 
stoffen, z. B. Bleiglätte oder Arsenik und dgl. gebraucht worden, ver- 
kauft oder an andere überläßt, vorbehaltlich der etwa außerdem ver- 
wirkten Kriminalstrafe, mit einer Geldbuße bis zu 10 Talern oder im 
Unvermögensfalle mit einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu belegen. 
Liegnitz, den 17. September 1853. 
Königliche Regierung. 
  
7. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Derpackens von Schnupf- 
tabak in bleihaltigen Hüllen, vom 3. April 1865. (Amtsbl. S. 117.) 
Wer Schnupftabak, welcher in bleihaltigen Hüllen verpackt oder verwahrt 
ist, verkauft oder zum Verkaufe feil hält, wird mit Geldbuße bis zu 10 Talern 
oder im Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
Liegnitz, den 3. April 1865. 
Königliche Regierung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.