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schädlichkeit desselben für die menschliche Gesundheit erteilten schriftlichen Er-
laubnis der Ortspolizeiverwaltung feilgeboten und verkauft werden.
§ 2. Der An-- und Verkauf eines an einer Krankheit gestorbenen Tieres
zum Genuß für Menschen, sowie das Feilhalten und der Verkauf von Fleisch
eines solchen Tieres zu dem benannten Zwecke ist untersagt.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit
10 Taler Strafe belegt.
Liegnitz, den 3. September 1873.
Königliche Regierung.
5. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Aufblasens des für den
Derkauf bestimmten Fleisches, vom 26.September 1885. (Amtsbl. S. 280.)
§ 1. Alles Aufblasen von für den Verkauf bestimmtem Fleische, sowohl mit
dem Munde, als auch mit Blasebälgen oder anderen Instrumenten, sowie das
Feilhalten und der Verkauf von aufgeblasenem Fleische ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegnitz, den 26. September 1885.
Der Königliche Regierungspräsident.
6. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot der Derwendung gesundheits-
schädlicher Derpackungen für Lebensmittel, vom 17. September 1855.
(Amtsbl. S. 407.)
Es ist kürzlich der Fall vorgekommen, daß Kirschmus, welches zum Verkauf
an das Publikum bestimmt war, in Tonnen, die früher zur Versendung der
Bleiglätte benutzt worden waren, verpackt und bei Prüfung auf chemischem Wege
mit Bleiglätte verunreinigt befunden worden ist.
Unsererseits wird hierdurch auf Grund des § 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 bestimmt und als Polizeiverordnung
hiermit publiziert:
daß, wer Lebensmittel, die zum Debit für das Publikum bestimmt find,
in Gefäßen aufbewahrt, welche zur Aufbewahrung oder Versendung von
Giftstoffen benutzt worden, oder welche nach ihrer sonstigen Beschaffenheit
den Lebensmitteln eine schädliche Eigenschaft mitzuteilen geeignet sind;
ferner, wer Gefäße, die zur Aufbewahrung oder Versendung von Gift-
stoffen, z. B. Bleiglätte oder Arsenik und dgl. gebraucht worden, ver-
kauft oder an andere überläßt, vorbehaltlich der etwa außerdem ver-
wirkten Kriminalstrafe, mit einer Geldbuße bis zu 10 Talern oder im
Unvermögensfalle mit einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu belegen.
Liegnitz, den 17. September 1853.
Königliche Regierung.
7. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Derpackens von Schnupf-
tabak in bleihaltigen Hüllen, vom 3. April 1865. (Amtsbl. S. 117.)
Wer Schnupftabak, welcher in bleihaltigen Hüllen verpackt oder verwahrt
ist, verkauft oder zum Verkaufe feil hält, wird mit Geldbuße bis zu 10 Talern
oder im Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Liegnitz, den 3. April 1865.
Königliche Regierung.