Object: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder 
als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit 
einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Aus- 
übung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe 
Beziehungen brachte. 
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung inner- 
halb sechs Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling 
vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung 
meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis 
nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungskommission im 
vollen Umfange der §§ 5 bis 7 wieder erworben werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der 
Prüfungskommission im vollen Umfange der 88§ 5 bis 7. 
§ 10. Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Be- 
fähigung zur Ausübung der Fleischbeschau auf Grund eines staatlich aner- 
kannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von der Ablegung der 
Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter 
Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten 
Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungsvorschriften 
im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden 
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen 
als diesen Anforderungen entsprechend anzusehen find. 
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des 
Abs. 1, aber doch auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben 
haben oder zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein Jahr lang bei 
einer öffentlichen Fleischbeschau als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen find, 
dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden 
ohne Beibringung des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3 
Abs. 1 Nr. 3) zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau zugelassen werden, 
wenn fie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an 
zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden 
beamteten Tierarzte bestehen. Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zu- 
gelassen werden dürfen, die das fünfzigste Lebensjahr überschritien haben, hat 
sich nur auf den praktischen Teil der im § 9 vorgeschriebenen Nachprüfung 
zu erstrecken. 
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nach- 
prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen im § 9 zum erstenmal spätestens 
drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu unterziehen. 
§ 11. Personen, welche, ohne als Tierarzt approbiert zu sein, sich ge- 
werbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen oder welche das 
Fleischer= oder Abdeckereigewerbe, den Fleisch= oder Viehhandel betreiben oder 
Agenten eines Viehverficherungsunternehmens find, dürfen als Fleischbeschauer 
nicht angestellt werden. 
Befähigungsausweis. 
Herern geboren an in ... . .. . .... 
Kreis (Bezirk usw) wohnhaft . ... .. . ... wird hiermit 
bescheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungskommission an #
	        
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