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mir die Nachprüfung gemäß § 9 der Prüfnnogvorschriften für die Fleisch-
beschauer bestanden.
Ort und Datum. Unterschrift
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung.
0. Ausführungsbestimmungen, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
einschließlich der Trichinenschau, bei Schlachtungen im Inlande, vom
20. März 1005. (Sonderbeilage zum Amtsbl. Nr. 25.)
Auf Grund des § 23 des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547) und des § 17 Abs. 2, § 18 Abs.2,
sowie der §§ 19 und 20 des Gesetzes, betr. Ausführung des Schlachtvieh= und
Fieischbeschaugesehes, vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) wird nachstehendes
bestimmt:
I. Schlachtvieh- und Fleischbeschan.
Bildung der Beschaubezirke und Bestellung der Beschauer.
§ 1. Die Bildung der Beschaubezirke (§ 5 R.-Ges., 8 3 B. B. A.)u erfolgt
in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern, sowie in den selbständigen Städten
der Lrowin Hannover?) durch die Ortspolizeibehörden, im übrigen durch die
äte
Die Landespolizeibehörde ist befugt, Beschaubezirke zu bilden, die über den
Zuständigkeitsbereich einer der vorgenannten Behörden hinausgehen.
§ 2. Jedem Beschaubezirk ist ein Name beizulegen, der sich, sofern der
Beschaubezirk mit einem Ortspolizei= oder sonstigen politischen Bezirke zusammen-
fällt, nach dem Namen dieses Bezirks, anderenfalls nach dem Namen des
zu dem Beschaubezirke gehörigen Hauptortes zu richten hat. Zerfällt eine Ort-
1) Bei der Bezeichnung der einzelnen Gesetze und Ausführungsvorschriften werden
folgende Abkürzungen gebraucht werden:
1. R.-Ges: Räichsgeseg, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 8. Juni
1900 (R.-Ges. Bl. S. 5
2. A.-Ges.: prelldb Gesetz, betr. Ausführung des Schlachtvieh= und Fleisch-
2 vom 23 Juni 1902 (Ges.-S. S. 229);
A. B. D. E.: Die einzelnen fnsfühiu svorschriften des Bundesrats,
die * *3 des Reichskanzlers, betr. die Ausführung des Schlachtvieh-
und Fleischbeschangesetzes, vom 30. Mai 1902 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblattes
für das Deutsche Reich S. 115) veröffentlicht worden sind:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und
Fleisches bei Schlachtungen im Inlande;
. Prüfungsvorschriften für Fleischbeschauer:
## gu gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland ein-
ehenden Fleisch
E. t“n .’“’i für die Trichinenschauer;
D. a. b.: Die Anlagen a b zu dem Abschnitte D der unter Nr. 3
bczeidhrter Mezhe Mikonrhet des Bundesrats:
a) Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches
b) Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
2) Als solche find diejenigen Städte anzusehen, auf welche die Hannoversche revi-
dierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Ges.-S. S. 141) Anwendung
findet, soweit sie nicht in 1 27 Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hannover
vom 6. Mai 1884 (Ges.-S. S. 181) ausgenommen sind (vgl. auch § 28 Abs. 1 a. a. O.
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Lieguitz. Bd. II. Teil II. 5