Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Befähigung zur Ausübung der Beschau. 
§ 10. Personen, die nicht die Approbation als Tierarzt besitzen, aber die 
Befähigung als Fleischbeschauer nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen 
erlangt haben, dürfen, wenn die Landespolizeibehörde auf Grund des § 6 Abs. 1 
A. G. ausnahmsweise die Genehmigung dazu erteilt hat, daß ihnen in Schlacht- 
hausgemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau im öffentlichen Schlachthaus übertragen wird, diejenigen Untersuchungen 
von frischem, nicht im Schlachthaus ausgeschlachteten Fleisch nicht vornehmen, 
die auf Erund des § 20 gan 2 R.-Ges., § 2 des Schlachthausgesetzes vom 
18. März 1 
. 181 (Ges-S.S. 20, §5 Abs. 1 und § 21 A.-Ges. stattfinden. Der- 
artige Nachuntersuchungen bereits anderweit untersuchten frischen Fleisches dürfen 
aieiee nur durch Beschauer, die als Tierärzte approbiert find, ausgeführt 
werden. 
§ 11. Die Landespolizeibehörden können den in § 20 A.-Ges. bezeichneten 
Personen die weitere Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in dem 
öffentlichen Schlachthaus ungeachtet der Vorschrift in § 6 Abs. 1 A.-Ges., also 
auch in Gemeinden mit 10 und mehr Einwohnern, auf Antrag dieser Ge- 
meinden ausnahmsweise gestatten, insoweit die Beschau nicht nach dem Reichs- 
gesetz und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats approbierten Tier- 
ärzten vorbehalten ist. Diese Personen müssen jedoch die Befähigung zur Aus- 
übung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau nach den neuen Bestimmungen be- 
sitzen oder erwerhen. 
Bei der Entscheidung über die beantragte Genehmigung ist zu prüfen, ob 
die bisher als Beschauer tätigen Personen eine anderweite, ihren Fähigkeiten 
und ihrer bisherigen Besoldung entsprechende Beschäftigung in den Schlacht- 
häusern oder in anderen ähnlichen Zweigen der Gemeindeverwaltung finden 
können. Bejahendenfalls ist die Genehmigung zu versagen. 
Auch für solche Personen gilt ferner die in § 10 verordnete Beschränkung 
der Befugnisse. - 
§12.DiePrüfnngskommifsion(§2B.B.B.)istinderReg-laussMits 
gliedern zusammenzusetzen und zwar aus: 
1. dem Departementstierarzt als Vorsitzenden, 
2. einem bei der Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlachthaus amtlich 
tätigen Tierarzte, 
3. einem weiteren geeigneten approbierten Tierarzte, als welcher in erster 
Linie ein Kreis (Bezirks#tierarzt in Betracht kommt. 
Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder sind Stellver- 
treter zu ernennen. 
Ausnahmsweise, namentlich in Fällen, in denen die Zuziehung eines dritten 
Mitgliedes auf Schwierigkeiten stößt oder unverhältnismäßig hohe Kosten ver- 
verursachen würde, oder bei Behinderung eines dritten Mitgliedes und der 
Stellvertreter, darf die Kommission auch aus 2 Mitgliedern bestehen. Den 
Vorsitz hat stets der Departementstierarzt oder ein anderer beamteter Tierarzt 
zu führen. Als zweites Mitglied empfiehlt es sich auch in diesem Falle einen 
Schlachthaustierarzt zu bestellen. Andere Mitglieder als approbierte Tierärzte 
sollen der Kommission nicht angehören. 
Der Prüfung dürfen als Kommissare der Landespolizeibehörde auch nicht- 
tierärztliche Beamte beiwohnen. Im übrigen sind die Prüfungen nicht öffentlich. 
Der Vorsitzende kan jedoch den Leitern des Unterrichtes und Personen, die 
sich als Beschauer ausbilden lassen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten. 
§ 13. Die Bildung der Prüfungskommissionen ist Sache der Landes- 
5“
	        
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