au beobachtenden Vorsichtsmaßregeln (8 7 Abs. 1 RG., 8 13 B. B. M)
durch Ausstellung eines Schlachterlaubnisscheines zu erfolggen. zu dessen
fertigung der erste Teil des als Anlage 2 zu § 47 Abs. 6 B. B. A.
geschriebenen Musters einer Bescheinigung über die Untersuchung (ogl-
dazu) dienen kann.
Eine mündliche Genehmigung ist zulässig, wenn die Schlachtung im un-
mittelbaren Anschluß an die Schlachtviehbeschau oder im öffentlichen Shtachtor
erfolgt. Ob nach Maßgabe des § 13 B. B. A. in öffentlichen Schlachthöfen eine
ausdrückliche Mitteilung des Ergebnisses der Schlachtviehbeschau unterbleiben
darf, bestimmt die Ortspolizeibehörde.
Die Anordnung besonderer Vorfichtsmaßregeln für die Schlachtung (8 7
Abs. 1 R.G.) ist, abgesehen von den Vorschriften in § 11 Abs. 1, 3 und 4, so-
wie in § 15 B. B. A., namentlich zulässig, um bei kranken oder krankheits-
verdächtigen Tieren eine Verbreitung des Krankheitsstoffes zu verhüten, oder
um die Erkennbarkeit der Krankheit oder die Beurteilung der Genußtauglichkeit
des Fleisches am geschlachteten Tiere sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke kann
beispielsweise angeordnet werden, daß das Tier nur in bestimmten Näumlich-
keiten (Seuchenschlachthäusern usw.) oder nur in Gegenwart des Beschauers ge-
schlachtet werden darf.
§ 27. Von der Versagung der Schlachterlaubnis (§ 9 B. B. A.) hat der
Beschauer unverzüglich die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Die gleiche
Benachrichtigung ist erforderlich bei einem vorläufigen Verbote der Schlachtung
im Falle des § 11 Abs. 2 B. B. A., sofern der Besitzer nicht auf die Verwendung
des Schlachttieres als Nahrungsmittel für Menschen verzichtet (§ 12 B. B. A.),
und bei Genehmigung der Schlachtung im Falle des §9 11 Abs. 3 B. B. A. Die
Ortspolizeibehörde hat in den letzgenannten beiden Fällen von Amts wegen dar-
auf zu achten, daß die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers erfolgt.
Die in § 11 Abs. 2 und 3 B. B. A. vorgeschriebenen Mitteilungen des
Ergebnisses der Schlachtviehbeschau an den tierärztlichen Beschauer können
anidli)h oder schriftlich, nötigenfalls durch Bermittelung der Ortspolizeibehörde
geschehen.
§ 28. Sofern der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer bei der Fleisch-
beschau erkennt, daß er zur Entscheidung nicht zuständig ist (5 21 Abs. 3 B. B. A.),
hat er die Ortspolizeibehörde unverzüglich mündlich oder schriftlich zu benach-
richtigen. Die Ortspolizeibehörde hat darauf zu achten, daß die Zuziehung des
zuständigen tierärztlichen Beschauers erfolgt. Das Ergebnis der Fleischbeschau
ist dem tierärztlichen Beschauer mündlich oder schriftlich von dem ersten Beschauer,
nötigenfalls durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde, mitzuteilen.
§ 29. Die nach § 17 Abs. 2 B. B. A. für öffentliche Schlachthöfe zu-
gelassenen Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde gestattet werden.
Als solche Ausnahmen kommen beispielsweise in Betracht: die vollständige Los-
lösung der Haut von dem Tierkörper, ferner die Trennung von Kopf und
Unterfüßen bei Kälbern, sofern in beiden Fällen die Vorschrift des s§ 17 Abs. 3
B. B. A. beobachtet wird.
§ 30 Die in §24 B. B. A. nur für Verdachtsfälle angeordnete Unter-
suchung von Rinderlebern auf das Vorhandensein von Leberegeln hat regel-
mäßig stattzufinden. Die Landespolizeibehörde kann diese Untersuchung auf
Verdachtsfälle beschränken.
§ 31. Von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes bei Schweinen
zum Zwecke der Untersuchung auf Finnen (§ 27 B. B. A.) kann auf Antrag des
Besitzers ausnahmsweise, z. B. bei Schau= und Ausstellungstieren, abgesehen
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