Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

au beobachtenden Vorsichtsmaßregeln (8 7 Abs. 1 RG., 8 13 B. B. M) 
durch Ausstellung eines Schlachterlaubnisscheines zu erfolggen. zu dessen 
fertigung der erste Teil des als Anlage 2 zu § 47 Abs. 6 B. B. A. 
geschriebenen Musters einer Bescheinigung über die Untersuchung (ogl- 
dazu) dienen kann. 
Eine mündliche Genehmigung ist zulässig, wenn die Schlachtung im un- 
mittelbaren Anschluß an die Schlachtviehbeschau oder im öffentlichen Shtachtor 
erfolgt. Ob nach Maßgabe des § 13 B. B. A. in öffentlichen Schlachthöfen eine 
ausdrückliche Mitteilung des Ergebnisses der Schlachtviehbeschau unterbleiben 
darf, bestimmt die Ortspolizeibehörde. 
Die Anordnung besonderer Vorfichtsmaßregeln für die Schlachtung (8 7 
Abs. 1 R.G.) ist, abgesehen von den Vorschriften in § 11 Abs. 1, 3 und 4, so- 
wie in § 15 B. B. A., namentlich zulässig, um bei kranken oder krankheits- 
verdächtigen Tieren eine Verbreitung des Krankheitsstoffes zu verhüten, oder 
um die Erkennbarkeit der Krankheit oder die Beurteilung der Genußtauglichkeit 
des Fleisches am geschlachteten Tiere sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke kann 
beispielsweise angeordnet werden, daß das Tier nur in bestimmten Näumlich- 
keiten (Seuchenschlachthäusern usw.) oder nur in Gegenwart des Beschauers ge- 
schlachtet werden darf. 
§ 27. Von der Versagung der Schlachterlaubnis (§ 9 B. B. A.) hat der 
Beschauer unverzüglich die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Die gleiche 
Benachrichtigung ist erforderlich bei einem vorläufigen Verbote der Schlachtung 
im Falle des § 11 Abs. 2 B. B. A., sofern der Besitzer nicht auf die Verwendung 
des Schlachttieres als Nahrungsmittel für Menschen verzichtet (§ 12 B. B. A.), 
und bei Genehmigung der Schlachtung im Falle des §9 11 Abs. 3 B. B. A. Die 
Ortspolizeibehörde hat in den letzgenannten beiden Fällen von Amts wegen dar- 
auf zu achten, daß die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers erfolgt. 
Die in § 11 Abs. 2 und 3 B. B. A. vorgeschriebenen Mitteilungen des 
Ergebnisses der Schlachtviehbeschau an den tierärztlichen Beschauer können 
anidli)h oder schriftlich, nötigenfalls durch Bermittelung der Ortspolizeibehörde 
geschehen. 
§ 28. Sofern der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer bei der Fleisch- 
beschau erkennt, daß er zur Entscheidung nicht zuständig ist (5 21 Abs. 3 B. B. A.), 
hat er die Ortspolizeibehörde unverzüglich mündlich oder schriftlich zu benach- 
richtigen. Die Ortspolizeibehörde hat darauf zu achten, daß die Zuziehung des 
zuständigen tierärztlichen Beschauers erfolgt. Das Ergebnis der Fleischbeschau 
ist dem tierärztlichen Beschauer mündlich oder schriftlich von dem ersten Beschauer, 
nötigenfalls durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde, mitzuteilen. 
§ 29. Die nach § 17 Abs. 2 B. B. A. für öffentliche Schlachthöfe zu- 
gelassenen Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde gestattet werden. 
Als solche Ausnahmen kommen beispielsweise in Betracht: die vollständige Los- 
lösung der Haut von dem Tierkörper, ferner die Trennung von Kopf und 
Unterfüßen bei Kälbern, sofern in beiden Fällen die Vorschrift des s§ 17 Abs. 3 
B. B. A. beobachtet wird. 
§ 30 Die in §24 B. B. A. nur für Verdachtsfälle angeordnete Unter- 
suchung von Rinderlebern auf das Vorhandensein von Leberegeln hat regel- 
mäßig stattzufinden. Die Landespolizeibehörde kann diese Untersuchung auf 
Verdachtsfälle beschränken. 
§ 31. Von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes bei Schweinen 
zum Zwecke der Untersuchung auf Finnen (§ 27 B. B. A.) kann auf Antrag des 
Besitzers ausnahmsweise, z. B. bei Schau= und Ausstellungstieren, abgesehen 
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