werden, wofern durch genaue sonstige Untersuchung, nötigenfalls durch Einschnitte
in Zunge und Kaumuskeln, sowie durch Anlegung zahlreicher Schnitte durch
das Herz, das Nichtvorhandensein von Finnen ausreichend sichergestellt ist.
Verfahren nach der Untersuchung.
(Behandlung und Kennzeichnung des Fileisches.)
§ 32. Der Beschauer hat bei der nach § 41 Abs. 1 B. B. A. der Polizei-
behörde zu erstattenden Anzeige von der Beschlagnahme beanstandeten Fleisches
außer der Mitteilung des Beanstandungsgrundes auch Vorschläge über die
zweckmäßigste Art der weiteren Behandlung dieses Fleisches im Rahmen der
gesetzlichen und der Ausführungsbestimmungen zu machen. Die Polizeibehörde
hat bei der ihr nach § 41 Abs. 2 B. B. A. obliegenden Entscheidung diese Vor-
schläge sowie etwaige Wünsche der Besitzer des Fleisches tunlichst zu berück-
sichtigen.
§ 33. Die Vorschrift des § 41 B. B. A. findet auch auf das als genuß-
tauglich, aber in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzte
(minderwertige) Fleisch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung
der Polizeibehörde über die weitere Behandlung des minderwertigen Fleisches
nach den §§ 7 bis 12 A.-G. sowie den darauf bezüglichen Vorschriften in diesen
Ausführungsbestimmungen zu treffen ist.
Als minderwertiges Fleisch ist bis auf weiteres nur solches anzusehen, das
mit den in § 40 B. B. A. bezeichneten Mängeln behaftet ist.
§ 34. Die Landespolizeibehörden haben, sofern nicht besondere Gründe
entgegenstehen, für Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, in denen keine
Freibänke eingerichtet find, für den Vertrieb und die Verwendung minderwertigen
Fleisches die Beschränkungen der in § 11 Abs. 2 und 3 R.-G. gedachten Art
anzuordnen (vgl. § 7 Abs. 2 A--G.).
Im übrigen find derartige Anordnungen nach Bedürfnis unter Berück-
sichtigung der Absatzfähigkeit des Fleisches zu treffen.
§ 35. Nähere Ausführungsbestimmungen über die Einrichtung von Frei-
bänken (§8 8 bis 12 A.-G.) und deren Betrieb werden vorbehalten.
In den Gemeindebeschlüssen über den Betrieb von Freibänken ist Be-
stimmung darüber zu treffen, ob minderwertiges oder bedingt taugliches Fleisch,
das nicht im Freibankbezirk ausgeschlachtet oder untersucht ist, auf der Freibank
feilgehalten oder verkauft werden darf.
Wo für kleinere Gemeinden, in denen die selbständige Einrichtung einer
Freibank nicht zweckmäßig erscheint, das Bedürfnis eines besseren Absatzes von
minderwertigem oder bedingt tauglichem Fleisch besteht, ist auf die Angliederung
solcher Gemeinden an benachbarte, insbesondere größere Gemeinden zum Zwecke
der Freibankeinrichtung nach § 8 Abs. 2 A.-G. Bedacht zu nehmen.
Die Landespolizeibehörden haben über etwaige auf Grund dieser gesetzlichen
Bestimmung bei ihnen eingehende Anträge unter sorgsamer Abwägung aller in
Betracht konnmenden Umstände Entscheidung zu treffen.
§ 36. Das in § 42 Abs. 1 B. B. A. vorgeschriebene vorläufige Erkennungs-
zeichen besteht aus Zetteln von dünnem Papier, die die Aufschrift: „Vorläufig
beschlagnahmt"“, sowie die Unterschrift des Beschauers tragen und an verschiedenen
augenfälligen, von der Haut befreiten Stellen des Tierkörpers oder der be-
anstandeten Fleischteile durch Auflegen zu befefstigen find. Die Vorschrift des
§ 42 B. B. A. über die vorläufige Kennzeichnung beanstandeten Fleisches gilt
auch für das als minderwertig angesprochene Fleisch.
Die in § 42 Abs. 1 B. B. A. für öffentliche Schlachthöfe zugelassene Aus-
nahme von der Anbringung eines vorläufigen Erkennungszeichens kann von der