— 75 —
die von ihm gemachten Eintragungen mit seiner Unterschrift zu versehen oder es
ist einer der Beschauer mit der Führung der Tagebücher zu beauftragen und
für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich zu machen. Auch in letzterem
Falle ist in dem Tagebuche kenntlich zu machen, von welchem Beschauer die der
Eintragung zugrunde liegenden Untersuchungen ausgeführt find.
Die Verwendung vorhandener Tagebuchformulare, die nicht der Anlage 1
zu B. B. A. entsprechen (vgl. § 47 Abs. 3 daselbst), ist nach dem 1. April 1903
nicht gestattet.
Im übrigen bleibt der Erlaß beson derer Bestimmungen über die Führung
der Tagebücher und über die Anfertigung und Einreichung statistischer Zu-
sammenstellungen vorbehalten.
II. Crichinenschau.
Allgemeines.
§ 41. Auf die Bildung von Trichinenschaubezirken, die Bestellung von
Trichinenschauern, die Anmeldung zur Trichinenschau, die allgemeinen Pflichten
der Trichinenschauer, die Obliegenheiten der Polizeibehörden und die Zuständigkeit
der Behörden bei der Trichinenschau finden die entsprechenden gesetzlichen und
Ausführungsvorschriften für die Fleischbeschau mit nachstehenden Maßgaben
finngemäße Anwendung.
§ 42. Die Trichinenschaubezirke sind den Fleischbeschaubezirken tunlichst
anzugliedern. Es können jedoch für die Trichinenschau innerhalb der letzteren
Bezirke besondere Schaubezirke gebildet werden. Dies empfiehlt sich namentlich
dort, wo bei Hausschlachtungen von Schweinen nur die Trichinenschau, nicht
jedoch die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vorgeschrieben ist.
Erwerb der Befähigung für die Trichinenschau.
§ 43. Zu Trichinenschauern sind entweder die Fleischbeschauer, sofern sie
zugleich die Befähigung zur Ausübung der Trichinenschau besitzen, oder andere
Personen zu bestellen, die genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.
Personen, die nach den „Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer" (B. B. E.)
zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen amtlich verwendet
werden können, find auch zur Ausübung der Trichinenschau für inländisches.
Fleisch befähigt.
Im übrigen gelten für den Nachweis genügender Kenntnisse zu letzterem
Zwecke die vorbezeichneten Prüfungsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
§ 44. Die tierärztliche Amtsstelle, bei der die vorgeschriebene Prüfung
abzulegen ist (§ 2 B. B. E.), wird von der Landespolizeibehörde bestimmt.
In der Regel find die KreisBezirks)tierärzte mit der Prüfung derjenigen
Prüflinge zu beauftragen, die innerhalb des Amtsbezirkes dieser Tierärzte ihren
Wohnsitz haben.
Aus besonderen Gründen kann dem Departementstierarzt oder einer
Prüfungskommission, der jedoch nur Tierärzte und nicht mehr als drei Mit-
glieder angehören dürfen, die Prüfung übertragen werden. Auf das Verfahren
vor den Prüfungskommissionen finden die für die Prüfung der Fleischbeschauer
gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung.
§ 45. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an diejenige Behörde
zu richten, der die Bestellung der Trichinenschauer in dem Bezirke des Wohn-
sitztes der Nachsuchenden obliegt. Von dieser Behörde ist über die Zulassung zur
Prüfung zu entscheiden und der Zugelassene der zuständigen Prüfungsstelle zu
überweisen. Gegen die Versagung der Zulassung findet die Beschwerde an die
Landespolizeibehörde statt.