Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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die von ihm gemachten Eintragungen mit seiner Unterschrift zu versehen oder es 
ist einer der Beschauer mit der Führung der Tagebücher zu beauftragen und 
für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich zu machen. Auch in letzterem 
Falle ist in dem Tagebuche kenntlich zu machen, von welchem Beschauer die der 
Eintragung zugrunde liegenden Untersuchungen ausgeführt find. 
Die Verwendung vorhandener Tagebuchformulare, die nicht der Anlage 1 
zu B. B. A. entsprechen (vgl. § 47 Abs. 3 daselbst), ist nach dem 1. April 1903 
nicht gestattet. 
Im übrigen bleibt der Erlaß beson derer Bestimmungen über die Führung 
der Tagebücher und über die Anfertigung und Einreichung statistischer Zu- 
sammenstellungen vorbehalten. 
II. Crichinenschau. 
Allgemeines. 
§ 41. Auf die Bildung von Trichinenschaubezirken, die Bestellung von 
Trichinenschauern, die Anmeldung zur Trichinenschau, die allgemeinen Pflichten 
der Trichinenschauer, die Obliegenheiten der Polizeibehörden und die Zuständigkeit 
der Behörden bei der Trichinenschau finden die entsprechenden gesetzlichen und 
Ausführungsvorschriften für die Fleischbeschau mit nachstehenden Maßgaben 
finngemäße Anwendung. 
§ 42. Die Trichinenschaubezirke sind den Fleischbeschaubezirken tunlichst 
anzugliedern. Es können jedoch für die Trichinenschau innerhalb der letzteren 
Bezirke besondere Schaubezirke gebildet werden. Dies empfiehlt sich namentlich 
dort, wo bei Hausschlachtungen von Schweinen nur die Trichinenschau, nicht 
jedoch die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vorgeschrieben ist. 
Erwerb der Befähigung für die Trichinenschau. 
§ 43. Zu Trichinenschauern sind entweder die Fleischbeschauer, sofern sie 
zugleich die Befähigung zur Ausübung der Trichinenschau besitzen, oder andere 
Personen zu bestellen, die genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. 
Personen, die nach den „Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer" (B. B. E.) 
zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen amtlich verwendet 
werden können, find auch zur Ausübung der Trichinenschau für inländisches. 
Fleisch befähigt. 
Im übrigen gelten für den Nachweis genügender Kenntnisse zu letzterem 
Zwecke die vorbezeichneten Prüfungsvorschriften mit folgenden Maßgaben: 
§ 44. Die tierärztliche Amtsstelle, bei der die vorgeschriebene Prüfung 
abzulegen ist (§ 2 B. B. E.), wird von der Landespolizeibehörde bestimmt. 
In der Regel find die KreisBezirks)tierärzte mit der Prüfung derjenigen 
Prüflinge zu beauftragen, die innerhalb des Amtsbezirkes dieser Tierärzte ihren 
Wohnsitz haben. 
Aus besonderen Gründen kann dem Departementstierarzt oder einer 
Prüfungskommission, der jedoch nur Tierärzte und nicht mehr als drei Mit- 
glieder angehören dürfen, die Prüfung übertragen werden. Auf das Verfahren 
vor den Prüfungskommissionen finden die für die Prüfung der Fleischbeschauer 
gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
§ 45. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an diejenige Behörde 
zu richten, der die Bestellung der Trichinenschauer in dem Bezirke des Wohn- 
sitztes der Nachsuchenden obliegt. Von dieser Behörde ist über die Zulassung zur 
Prüfung zu entscheiden und der Zugelassene der zuständigen Prüfungsstelle zu 
überweisen. Gegen die Versagung der Zulassung findet die Beschwerde an die 
Landespolizeibehörde statt.
	        
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