Prüfungs-
manomcter.
Aufstellungs:
ork.
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Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 10), mit einem Stempel zu
versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungs-
zeugniß) zum Abdruck zu bringen.
§ 12.
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn
sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen
sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüsung mittelst Wasserdrucks
unterworfen werden.
Wenn bei Kesselu mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der
Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung heraus-
genommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere Platten neu ein-
gezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst
Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht.
13.
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes
Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Mano-
meter festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden Be-
amten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Anfstellung der Dampfkessel.
§ 14.
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche,
bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampf-
spannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in
welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher
Näume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit sester Balkendecke
versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten
pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des
Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen,
und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen
diesen Bestimmungen nicht.