Abteilung VII.
Gesindepolizei.
1. Polizeiverordnung, betr. die Einführung von Gesindedienstbüchern, vom
F. Angust 1887. (Amtsbl. S. 232.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der I§ 137 und 139 des Ge-
setzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S.
S. 195) wird unter Zustimmung des Provinzialrates zum Zwecke der Re-
gelung der Gesindeverhältnisse für den Umfang der Provinz Schlesien fol-
gendes verordnet:
1. Jeder Dienstbote, welcher fortan in Gesindedienst tritt, oder die
Dienstherrschaft wechselt, muß sich im Besitz eines von der Polizeibehörde
seines Wohn- bzw. Aufenthaltsortes ausgefertigten Gesindebuches befinden.
§# 2. Bei jedem Dienstantritt ist das Gesindebuch der Herrschaft zur
Einsichtmahme und innerhalb acht Tagen der Polizeibehörde des Dienstortes
zur unentgeltlichen Abstempelung vorzulegen.
§* 3. Jeder Dienstbote hat beim Ausscheiden aus dem Dienste die
schaft um die Eintragung eines vollständigen Zeugnisses über seine
hrung und sein Benehmen in das Gesindebuch anzugehen und für den
Fall, daß die Eintragung des Zeugnisses verweigert werden sollte die
Polizeibehörde hiervon in Kenntnis zu setzen, durch welche sodann die
errschaft gemäß §6 5 der Verordnung vom 29. September 1846 (Ges.-S.
. 467) zur Erfüllung jener Sbliegenhenen anzuhalten ist.
* 4. Dienstboten, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln,
verfallen in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark, welche im Unvermögensfalle
in entsprechende Haft umzuwandeln ist.
§ 5. Eine gleiche Strafe trifft die Dienstherrschaft, welche einen Dienst-
boten in ihren Dienst nimmt, welcher sich nicht im Besitze eines ordnungs-
mäßigen Gesindebuches befindet.
"l 6. Die denselben Gegenstand betreffende, für den Regierungsbezirk
Liegnitz erlassene Polizeiverordnung vom 31. August 1854 — Amtsbl. S. 388
— wird hierdurch aufgehoben.
Breslau, den 8. August 1887.
Der Oberpräsident.
2. Vorschriften für den unfenn, der Befugnisse und Berpflichtungen sowie
über den Geschäftsbetrieb der Gesiudevermieter und Stellenvermittler mit
Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten),
vom 10. Anugust 1901. (Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 37.)