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kürzesten Wege zuzuführen; innerhalb der einzelnen Bauabteilungen sind die
Wetterströme in aufsteigender Richtung zu leiten.
Ausnahmen von S 67, 68.
#*# 69. Mit Genehmigung des Revierbeamten und unter den von ihm
festgesetzten Bedingungen kann von den Vorschriften der S# 67 und 68 ab-
gewichen werden.
Bewetterung der Arbeitsorte.
§ 70. Jeder Arbeitsort muß so ausreichend bewettert sein, daß Spreng-
gase nach dem Wegtun der Schüsse schleunigst entfernt werden.
Beschaffenheit der Wetter.
§ 71. Vor belegten Arbeitspunkten müssen die Wetter mindestens
19 Volumenprozente Sauerstoff enthalten.
Ein Wetterstrom, dessen Gehalt an Sauerstoff weniger als 19 Volumen-
prozente oder an Kohlenwasserstoffen mehr als 1,5 Bolumenprozente beträgt
(verbrauchte Wetter), muß auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht
werden, ohne noch andere belegte Baue zu berühren.
Mit Genehmigung des Revierbeamten und unter den von ihm fest-
gesetzten Bedingungen (Verkürzung der Arbeitszeit usw.) kann in Bausohlen,
welche bei Erlaß der gegenwärtigen Verordnung bereits in Vorrichtung und
Abbau stehen, die weitere Verwendung von Wetterströmen mit einem ge-
ringeren Gehalte — jedoch nicht unter 18 BVolumenprozenten — Sauerstoff
ausnahmsweise stattfinden.
Wetterproben. Wetteruntersuchung. Wetterbuch.
§# 72. Auf Verfügung des Revierbeamten müssen in den von ihm fest-
gesetzten Zeitabständen und an den von ihm bestimmten Stellen Wetter-
proben auf zwverlässige Weise entnommen und durch eine von ihm als ein-
wandfrei anerkannte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Sauerstoff und
Kohlenwasserstoff analysiert werden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt.
der Bergwerksbesitzer.
Die Entnahme der Wetterproben hat, wenn der Revierbeamte nicht
anders verfügt, in der Tagschicht und nicht vor Ablauf des ersten Dritteiles
derselben stattlzufinden.
Die Ergebnisse sämtlicher Werteranalysen sind in ein „Wetterbuch=
kinzutragen, welches dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht vorzu-
egen ist.
Wettermessungen. Meßstationen.
§ 73. Auf Steinkohlenbergwerken sind die ein= und ausziehenden
Hauptwer#erströme, auf Verfügung des Revierbeamten auch die Teilströme,
monatlich mindestens einmal an bestimmten, besonders für diesen Zweck ein-
gerichteten, Stellen (Wettermeßstationen) zu messen.
Auf Steinkohlenbergwerken sind auf Verfügung des Revierbeamten
Messungen der Temperatur und Messungen des Luftdrucks durch selbst-
registrierende Barometer über und unter Tage auszuführen.
Das Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Messungen
und Beobachtungen ist unverzüglich in das Wetterbuch (§ 72 Abs. 3) ein-
autragen.