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Auf Verfügung des Revierbeamten find besondere, ausschließlich mit
“ Teaussichtigung der Wetterführung betraute Aufsichtspersonen (§5 253) zu
bestellen.
Regelmäßige Untersuchung auf Schlagwetter.
§ 85. Alle Steinkohlengruben sind durch eine dem Redoierbeamten
schriftlich nahmhaft zu machende Aufsichtsperson (6 253) auf Schlagwetter
zu untersuchen. Die Zeiträume, die Ausdehnung und die Art der Unter-
suchung bestimmt der Revierbeamte.
Auftreten von Schlagwettern und Kohlenstaub.
Anzeigepflicht.
5*s 86. Der Betriebsführer (§ 255) hat sowohl das erste als ein nach
längerer Unterbrechung wiederkehrendes Auftreten schlagender Wetter sowie
das Auftreten von feinem, trockenen Kohlenstaub dem Revierbeamten un-
gesäumt anzuzeigen. Ebenso ist diesem von jeder Entzündung oder Explosion
von Gasgemischen oder von Kohlenstaub unter genauer Angabe der näheren
Umstände, unter welchen sie erfolgt sind, unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Dieser Anzeige bedarf es selbst dann, wenn die schlagenden Wetter sich
nur in Spuren gezeigt haben, und wenn eine Verletzung von Personen in-
folge Entzündung der Gasgemische oder des Kohlenstaubes nicht ein-
getreten ist.
Zweiter Titel.
Porschriften für #Schlagwettergruben.
Begriff „Schlagwettergrube“.
§ 87. Gruben, in deren Bauten schlagende Wetter durch die Sicherheits-
lampe (§ 105 Abs. 1) nachgewiesen sind, unterliegen, insoweit das Ober-
bergamt nicht Ausnahmen genehmigt hat, als „Schlagwettergruben“ neben
den vorstehenden allgemeinen noch folgenden besonderen Bestimmungen.
Sind mehrere in bezug auf die Wetterführung, Förderung und die
regelmäßige Fahrung selbständige Betriebsabteilungen vorhanden, so gilt
jede dieser Abteilungen als besondere Grube im Sinne dieser Bestimmungen.
Als Schlagwettergrube gilt auf Verfügung des Oberbergamtes eine
Grube oder ein Teil derselben auch dann, wenn darin das Auftreten
schlagender Wetter nach örtlichen Wahrnehmungen zu erwarten ist.
Natürlicher Wetterwechsel. Erwärmung der Wetter.
§ 88. Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen Wetterzug
ist verboten. Auch ist es, insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen ge-
nehmigt hat, unzulässig, die Bewetterung durch Essen von Dampfkessel=
anlagen oder durch Erwärmung der ausziehenden Wetter mittelst Dampfes
zu bewirken.
Wettermaschinen.
§ 89. Die zur Erzeugung des Wetierzuges bestimmten Motoren sind in
solcher Stärke zu beschaffen, daß die vorgeschriebene Mindestwettermenge (§ 91)
jederzeit und sofort um 25 % verstärkt werden kann.
Jeder Wettermotor muß mit selbstregistrierendem Depressionsmesser
(Kompressionsmesser) ausgerüstet und mit felbstkarigen Schmiervorrichtungen
versehen sein, so daß Schmierpausen vermieden werden.
Die Depressionsdiagramme (Kompressionsdiagramme) sind wenigstens
zwei Monate lang aufzubewahren.
Kote, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 2