Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Auf Verfügung des Revierbeamten find besondere, ausschließlich mit 
“ Teaussichtigung der Wetterführung betraute Aufsichtspersonen (§5 253) zu 
bestellen. 
Regelmäßige Untersuchung auf Schlagwetter. 
§ 85. Alle Steinkohlengruben sind durch eine dem Redoierbeamten 
schriftlich nahmhaft zu machende Aufsichtsperson (6 253) auf Schlagwetter 
zu untersuchen. Die Zeiträume, die Ausdehnung und die Art der Unter- 
suchung bestimmt der Revierbeamte. 
Auftreten von Schlagwettern und Kohlenstaub. 
Anzeigepflicht. 
5*s 86. Der Betriebsführer (§ 255) hat sowohl das erste als ein nach 
längerer Unterbrechung wiederkehrendes Auftreten schlagender Wetter sowie 
das Auftreten von feinem, trockenen Kohlenstaub dem Revierbeamten un- 
gesäumt anzuzeigen. Ebenso ist diesem von jeder Entzündung oder Explosion 
von Gasgemischen oder von Kohlenstaub unter genauer Angabe der näheren 
Umstände, unter welchen sie erfolgt sind, unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Dieser Anzeige bedarf es selbst dann, wenn die schlagenden Wetter sich 
nur in Spuren gezeigt haben, und wenn eine Verletzung von Personen in- 
folge Entzündung der Gasgemische oder des Kohlenstaubes nicht ein- 
getreten ist. 
Zweiter Titel. 
Porschriften für #Schlagwettergruben. 
Begriff „Schlagwettergrube“. 
§ 87. Gruben, in deren Bauten schlagende Wetter durch die Sicherheits- 
lampe (§ 105 Abs. 1) nachgewiesen sind, unterliegen, insoweit das Ober- 
bergamt nicht Ausnahmen genehmigt hat, als „Schlagwettergruben“ neben 
den vorstehenden allgemeinen noch folgenden besonderen Bestimmungen. 
Sind mehrere in bezug auf die Wetterführung, Förderung und die 
regelmäßige Fahrung selbständige Betriebsabteilungen vorhanden, so gilt 
jede dieser Abteilungen als besondere Grube im Sinne dieser Bestimmungen. 
Als Schlagwettergrube gilt auf Verfügung des Oberbergamtes eine 
Grube oder ein Teil derselben auch dann, wenn darin das Auftreten 
schlagender Wetter nach örtlichen Wahrnehmungen zu erwarten ist. 
Natürlicher Wetterwechsel. Erwärmung der Wetter. 
§ 88. Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen Wetterzug 
ist verboten. Auch ist es, insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen ge- 
nehmigt hat, unzulässig, die Bewetterung durch Essen von Dampfkessel= 
anlagen oder durch Erwärmung der ausziehenden Wetter mittelst Dampfes 
zu bewirken. 
Wettermaschinen. 
§ 89. Die zur Erzeugung des Wetierzuges bestimmten Motoren sind in 
solcher Stärke zu beschaffen, daß die vorgeschriebene Mindestwettermenge (§ 91) 
jederzeit und sofort um 25 % verstärkt werden kann. 
Jeder Wettermotor muß mit selbstregistrierendem Depressionsmesser 
(Kompressionsmesser) ausgerüstet und mit felbstkarigen Schmiervorrichtungen 
versehen sein, so daß Schmierpausen vermieden werden. 
Die Depressionsdiagramme (Kompressionsdiagramme) sind wenigstens 
zwei Monate lang aufzubewahren. 
Kote, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 2
	        
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