Full text: Also sprach Bismarck. Band I. 1846 - 1870. (1)

— 230 — 
kommen sei, wäre es für Preußen notwendig gewesen, ein 
Dokument in Händen zu haben, worin festgestellt werde, daß 
Venezien Italien und nicht Frankreich gehöre, und somit eine 
der Klauseln des Vertrages vom 8. April erfüllt sei. Bis- 
marck sagte noch daß die Note des Herrn Benedetti 
im übrigen eine Kanzleizuschrift sei, die von Italien ignoriert 
werden könne. 
Govone bemerkte darauf, daß der Text der Nikolsburger 
Friedenspräliminarien, worin auf die Erklärung Frankreichs 
hingewiesen werde, wohl nicht ignoriert werden würde, und 
daß Bismarck einer Erklärung Italiens, an das sich Preußen 
statt dessen hätte wenden können, wohl kaum geringeren Wert 
beimessen würde. 
Bismarck wiederholte, daß der von Govone bezeichnete 
Artikel der Präliminarien seiner Auffassung nach die ihm schon 
auseinandergesetzte Tragweite gehabt habe; es tue ihm auf- 
richtig leid, wenn eine hiervon abweichende Auslegung von 
italienischer Seite das Gefühl der Italiener verletzen könne; 
zwei Mal habe er den Grafen Barral aufgefordert, den Kon- 
ferenzen für das Zustandekommen der Friedens-Präliminarien 
beizuwohnen; dieser habe das mangels Instruktionen des 
Florentiner Kabinetts abgelehnt; hätte man ihm (Bismarck) 
vorher Govones eben gemachte Bemerkung mitgeteilt, so würde 
er ohne Zweifel eine Haltung vermieden haben, die Italien 
mißfallen könnte. 
Bismarck gab der Hoffnung Ausdruck, daß das Bündnis 
zwischen Italien und Preußen auch nach dem Friedensschluß 
fortbestehen werde: er las Govone auch ein soeben an den 
Grafen v. Usedom abgesandtes Telegramm vor, worin dieser 
Diplomat mit der Abgabe der Erklärung zu Florenz beauf- 
tragt wurde, daß die preußische Regierung für den Fall des 
Entstehens neuer Komplikationen während der Verhand- 
lungen zu Prag oder nach dem Friedensschluß geneigt sei, 
das Band mit Italien noch fester zu knüpfen und weitere Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.