Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

38 — Nr. 13 — 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde ist das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter 
Ausschluß der Städte mit mehr als 10000 Einwohnern. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 145), finden entsprechende Anwendung. 
Die Festsetzung und die Bestimmungen im Sinne der Bundesratsverordnung erfolgen 
innerhalb der vom Ministerium des Innern bestimmten Grenzen durch den Vorstand der 
Kommunalverbände und der Gemeinden. Vorstand des Kommunalverbands ist für die Fest- 
setzung von Höchstpreisen der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter und im übrigen der Ausschuß 
des Kommunalverbands; Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 
§ 2. 
Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte sowic für den Handel 
dürfen höchstens um 10 v. H. den in § 1 der Bundesratsverordnung bestimmten Höchstpreis 
übersteigen, wobei für die Preisbemessung nur das Gewicht zu Grunde gelegt werden darf, 
welches die Schweine nüchtern gewogen beim Verkauf auf dem Markt oder durch den Handel aufweisen. 
Als Markt im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung gelten nur Schlachtviehmärkte. 
83. 
Als nüchtern gewogen im Sinne der Bundesratsverordnung sowie der Vollzugsverordnung 
gelten Schweine, die 12 Stunden vor der Verwiegung zum Verkauf nicht gefüttert worden 
sind. Bei Schweinen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind vom ermittelten 
Lebendgewicht 5 Hundertteile abzuziehen. 
84. 
Vom Schlachtgewicht des Schweines muß mindestens ein Drittel frisch verkauft werden. 
Ausnahmen kann aus besonderen Gründen das Bezirksamt gestatten. 
5. 
Die Abgabe von Fleisch aus huneshlahanue an Dritte gegen Entgelt ist verboten: 
Ausnahmen können beim Vorliegen besonderer Gründe vom Bürgermeisteramt bewilligt werden. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. Februar 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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