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der je von dem einen der Hohen Kontrahenten an den anderen abgetretenen Ge-
bietstheile von dem Allerhöchst- und Höchstihnen geleisteten Huldigungseide.
Artikel 8.
Die sämmtlichen Kommunionbeamten bleiben, sie mögen in dem einen
oder dem anderen der beiden Staaten wohnen, beiden Hohen Kontrahenten mit
dem geleisteten Diensteide verpflichtet und sollen in diesem Maße auch künftig
angestellt werden. Die über Anstellung, Entlassung, Gehalte, Pensionen, Wittwen-
und Waisenversorgung und Disziplin der Staatsdiener in dem einen oder dem
anderen der beiden Staaten bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze finden
auf sie jedoch keine Anwendung; vielmehr werden sie in allen diesen Beziehungen
und hinsichtlich ihres ganzen Dienstverhältnisses zu beiden Hohen Kontrahenten
sowie bisher auch künftig lediglich nach dem Patente oder dem Recfkripte ihrer
Anstellung, sowie nach den für den Kommuniondienst bestehenden oder noch zu
wwssenen gemeinschaftlichen reglementarischen Bestimmungen beurtheilt und be-
andelt. v
In Beziehung auf Amtsverbrechen, welche von ihnen, oder auf Verbrechen,
welche gegen sie bei Ausübung ihrer Dienstpflichten begangen werden, sollen sie
unter den Strafgesetzen desjenigen Staates, in welchem das Verbrechen begangen
wird, und bezw. unter dem Schutze solcher Gesetze stehen.
Im Uebrigen sind die Kommunionbeamten als Beamte im Sinne des
§. 359. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich anzusehen. Hinsichtlich aller
Landes- und Gemeinde-Einwohnerrechte und Pflichten, einschließlich des Beitrages
zu den Gemeinde-Abgaben, finden die einseitigen Gesetze des Staates, in welchem
sie wohnen, auf sie volle Anwendung. Rückfichtlich der Staatssteuern bewendet
es jedoch bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870. wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung und den dasselbe etwa später ergänzenden
oder abänhernden Vorschriften.
Artikel 9.
Die zur Verwaltung des nach Artikel 4. in Gemeinschaft verbleibenden
Domanialguts bestellten oder noch zu bestellenden Behörden haben über die Er-
haltung der gemeinschaftlich gebliebenen Rechte der Hohen Kommunion-Herrschaften
aller Art zu wachen und vertreten sie diese Rechte in allen und jeden Bezie-
hungen, gerichtlich und außergerichtlich gegen Dritte.
Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu den einseitig Königlich Preußischen
und Herzoglich Braunschweigischen Gerichts= und Verwaltängsbehorden und ihrer
Legitimation zur Vertretung der Kommuniongrundstücke und Berechtigungen
seehen die Kommunionbehörden den einseitigen Königlichen und Her Glichen
Finanzverwaltungsbehörden gleich, genießen auch, namentlich hinschülch der zu
ihrem Wirkungskress gehörenden Geschäfte, welche sie im fiskalischen Intresse
vollziehen, in beiden Ländern die Befreiung von den Stempel- und Sportel-
abgaben, im gleichen Maße und so lange, als diese Befreiung den einseitigen
Verwaltungsbehörden bei Geschäften im Interesse des Fiskus nach den Gesetzen
jedes der beiden Länder zusteht. a
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